Corona-Entschädigung für Selbständige verlängert

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 angekündigt, dass die Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende – rückwirkend – verlängert wird. Die Auszahlung der ausstehenden Leistungen von Mitte Mai bis Ende Juni erfolgt bis Mittwoch, 29. Juli. Weiter hat er informiert, dass neu auch geschäftsführende Gesellschafter einer AG oder GmbH im Veranstaltungsbereich Corona-Entschädigung beantragen können, rückwirkend ab 1. Juni 2020.

Haben Sie einen Erwerbsausfall wegen der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus? Der Bundesrat hat Entschädigungen für Selbständigerwerbende, Angestellte und Arbeitgeber eingeführt.

Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende können bei ihrer zuständigen SVA den Antrag auf Entschädigung des Erwerbsausfalls aus verschiedenen Gründen stellen. Neu: Der Bundesrat hat den Anspruch auf Corona-Entschädigung für Härtefälle, infolge Betriebs­schliessung oder infolge Veranstaltungsverbot verlängert bis zum 16. September 2020. Wenn Sie bereits einen Antrag eingereicht haben, brauchen Sie nichts zu tun, der Anspruch wird automatisch verlängert. Eingestellte Auszahlungen nehmen wir rückwirkend wieder auf.

Erwerbsausfall wegen Quarantäne

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Erwerbsausfall wegen abgesagter Veranstaltung

Wenn Sie Veranstalter, Zulieferer, Messebauer, Techniker oder freischaffende Künstlerin, freischaffender Künstler sind und Ihre geplante Veranstaltung wegen des Veranstaltungsverbots abgesagt werden musste, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Weitere Infos der SVA Zürich

Angestellte: Erwerbsausfall wegen Quarantäne

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie ärztlich oder behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Funktion (Aktiengesellschaft, GmbH, etc.) im Eventbereich

Geschäftsführende Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihr mitarbeitender Ehepartner oder eingetragener Partner mit einem AHV-pflichtigen Erwerbs­einkommen zwischen CHF 10’000.00 und CHF 90’000.00 im Jahr 2019 können neu ebenfalls Corona-Entschädigung beantragen.

Keine Entschädigung für Quarantäne nach Aufenthalt in Risikogebiet

Wer seit dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Das Bundesamt für Gesundheit führt eine Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Die Liste wird regelmässig angepasst.

Die Liste dieser Gebiete wurde am 23. Juli 2020 angepasst

Die kantonalen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Quarantäne mit Stichproben. Es droht eine Busse bis 10 000.- CHF. Neue Länder, bei denen u.a. seit dem 23. Juli 2020 Reiserückkehrer die Quarantänepflicht beachten müssen:

  • Bosnien und Herzegowina
  • Luxemburg
  • Malediven
  • Montenegro
  • Vereinigte Arabische Emirate

Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

Infos & Quellen:

SVA Zürich

BAG

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