Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers
Das elektronische Patientendossier (EPD) soll in zwei Schritten weiterentwickelt und vorangetrieben werden. Die erste Phase betrifft eine Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier. In einem zweiten Schritt geht es um die Verordnung über die Finanzhilfen, welche bis zum 2. Mai 2023 in die Vernehmlassung geschickt wird.
Der Bundesrat hat im April 2022 das Departement des Innern (EDI) beauftragt, zwei Vernehmlassungsvorlagen zum elektronischen Patientendossier (EPD) auszuarbeiten. Dabei geht es einerseits um eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG), andererseits um eine Übergangsfinanzierung bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision.
Übergangsfinanzierung und vereinfachter Eröffnungsprozess
Laut dem Bund sollen nun verschiedene Massnahmen zur Weiterentwicklung des EPD getroffen werden, um den Nutzen für alle Beteiligten zu erhöhen. So sollen auch Spital- und Pflegeinfrastrukturen als ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden, das EPD einzusetzen. Weiter soll das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gesetzlich verankert werden. Damit soll sichergestellt werden, die Ziele der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) hinsichtlich einer höheren Behandlungsqualität und einer besseren Kosteneffizienz zu erreichen, wie der Bund in einer Mitteilung schreibt.
Auch die Kantone müssen befristet in gleicher Höhe wie der Bund Finanzhilfen leisten. Die Übergangsfinanzierung wird als eigenständige Vorlage der umfassenden Revision vorgezogen und voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten. Um die vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes zu gewährleisten, ist eine Zahlung in der Höhe von 30 Millionen Franken notwendig.
Die umfassende Gesetzesrevision dürfte mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mit der vorliegenden Teilrevision soll ferner der Prozess für die Eröffnung eines EPD vereinfacht werden. Für diese ist derzeit die Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) erforderlich. Die QES hat sich laut dem Bund auf dem Markt nicht wie erwartet durchgesetzt. Daher soll neu auch eine andere Form der elektronischen Einwilligung möglich sein.
Quellen:
www.e-health-suisse.ch
www.patientendossier.ch