„Milizler“ dürfen wieder trinken

Der Bundesrat hat eine Neuregelung des Verbots des Fahrens unter Alkoholeinfluss beschlossen. Diese führt dazu, dass Angehörige von Milizfeuerwehren auf dringlichen Dienstfahrten in Zukunft vom Alkoholverbot ausgenommen sind.

Foto: wikipedia.org

Personen von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen unterstehen auf sämtlichen Einsätzen mit schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport dem Alkoholverbot. Die Regelung habe in der Praxis zu Problemen bei Milizfeuerwehren geführt, so der Bundesrat. Mit der jetzt beschlossenen Neuregelung gelte für „Milizfeuerwehrler“, die zu dringlichen Einsätzen aufgeboten würden, ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Vom Alkoholverbot ausgenommen seien auch Personen, die im Rahmen von dringlichen Einsätzen von Berufsblaulichtorganisationen zu einem Einsatz aufgeboten würden, obwohl sie weder im Dienst stünden noch auf Pikett seien. Diese Änderung sei nötig, da Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen vermehrt darauf angewiesen seien, auch Personen aufzubieten, die keinen Dienst oder kein Pikett hätten. Da sei es möglich, dass diese Leute, die nicht mit einem Einsatz rechnen müssten, zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Alkoholkonzentration von mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,10 Promille aufweisen würden (Grenzwert des „Alkoholverbots“). Der Entscheid des Bundesrates trägt der Notwendigkeit nach bestmöglicher Rekrutierung bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen Rechnung, wie dieser schreibt.

Weitere Ausnahmen vom Alkoholverbot

Ebenfalls vom Alkoholverbot ausgenommen werden künftig Lenker von schweren Gütertransportfahrzeugen mit geringen Höchstgeschwindigkeiten (bis 45 km/h) sowie von Lastwagen, die den Arbeitsmotorfahrzeugen gleichgestellt sind, wie ferner mitgeteilt wird. Diese Ausnahmen rechtfertige sich, da die Verwendung von langsameren Fahrzeugen generell ein viel kleineres Gefährdungspotenzial berge. Eine weitere Änderung betrifft laut bundesrätlicher Mitteilung die Berechnungsmethode zur Erhebung von Versicherungsbeiträgen. Diese tritt ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft.

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