Arbeiten im Überdruck: Ausnahmen für Polizei- und Rettungstaucher

Der Bundesrat bewilligt per sofort Ausnahmen zu der seit 1. Januar gültigen Verordnung zu Arbeiten im Überdruck. Sie gilt für Polizei- und Rettungstaucher sowie für Tauchinstruktoren.

Für Polizei- und Rettungstaucher sowie Tauchinstruktoren werden die Regelungen gelockert.

Am 1. Januar 2016 ist die neue Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck in Kraft getreten. Sie regelt unter anderem die Arbeitssicherheit bei Taucherarbeiten, wenn diese von Taucherinnen und Tauchern mit einer Tauchausrüstung ausgeführt werden.

Im Rahmen der Anhörung hatte die Fachkommission der Polizei-Einsatztaucher der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) eine Reihe von Anliegen eingebracht. Sie wurden, sofern sie die Arbeitssicherheit nicht in Frage stellten, in den Verordnungsentwurf aufgenommen. Der überarbeitete Verordnungstext wurde zudem mit Spezialisten der Polizeitaucher und der SUVA besprochen und noch einmal angepasst, bevor ihn der Bundesrat verabschiedet hat.

Vorschriften zu streng
Nach der Inkraftsetzung der Verordnung hat sich dennoch gezeigt, dass die neuen Vorschriften die Besonderheiten der Notfall- und Rettungseinsätze der Polizei wie auch der Ausbildungstätigkeit von Tauchinstruktorinnen und -instruktoren zu wenig berücksichtigen. Insbesondere die Polizei- und Rettungstaucher sahen sich nicht in der Lage, diese Vorschriften zu erfüllen und haben ihre Taucheinsätze über weite Strecken eingestellt, um sich nicht rechtswidrig verhalten zu müssen.

Neue Regelung ab Sommer
Das Bundesamt hat nun in enger Zusammenarbeit mit den Tauchspezialisten der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) eine Reihe von Ausnahmebestimmungen für Polizei- und Rettungstaucher sowie für Tauchinstruktoren erarbeitet, die im Spätsommer dieses Jahres in Kraft treten sollen. So sollen die Polizei- und Rettungstaucher vom Tragen einer Vollgesichtsmaske befreit werden, wenn die Tauchgänge zu zweit ausgeführt werden.

Im Weiteren müssen keine Behandlungskammern für lange Tauchgänge vor Ort bereitgestellt werden, wenn ein Rettungskonzept vorliegt und die Taucherinnen und Taucher nach einem Unfall rasch in ein spezialisiertes Spital transportiert werden können. Schliesslich wird ermöglicht, dass Piketttaucher ihre Einsätze zu zweit durchführen können, ohne dass eine zusätzliche Fachperson anwesend ist.

Ausnahmen gelten ab sofort
Da die entsprechende Verordnungsänderung mehrere Monate in Anspruch nimmt, hat der Bundesrat als Sofortmassnahme eine Übergangslösung bewilligt und per sofort in Kraft gesetzt. Sie wurde mit der KKJPD und der KKPKS erarbeitet und hält fest, dass die Polizei- und Rettungstaucher im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ebenso von einzelnen Verordnungsbestimmungen ausgenommen werden wie die Tauchinstruktoren bei ihrer beruflichen Ausbildungstätigkeit.

Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung und ermöglicht es, dass die Polizei- und Rettungstaucher ihre Einsätze ab sofort durchführen können, ohne sich rechtswidrig zu verhalten. Sie müssen sich dabei an die allgemeinen Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie an die internationalen Standards der anerkannten Taucherausbildungsorganisationen halten. Die Arbeitssicherheit ist somit auch während der Geltungsdauer der Übergangsregelung gewährleistet.

(BAG)

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