Bestimmungen für Fluchtwege werden harmonisiert

Der Bundesrat passt die Fluchtwegbestimmungen im Arbeitsgesetz den Brandschutzverordnungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) an.

Die Bestimmungen zu Fluchtwegen in industriellen Betrieben sind ab 1.Mai wieder einheitlich.
Die Bestimmungen zu Fluchtwegen in industriellen Betrieben sind ab 1.Mai wieder einheitlich.

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von industriellen Betrieben und einer aufgelisteten Reihe von nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren. Sie regelt unter anderem  Fluchtwege als eine besondere Form der Verkehrswegen. Fluchtwege müssen in allen Notfällen, welche in einem industriellen Betrieb vorkommen können, sicher begehbar sein und dürfen den Betriebsablauf nicht stören.

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) regelt im Auftrag der kantonalen Baudirektionen die minimalen baulichen und technischen Anforderungen an den Brandschutz in sämtlichen Bauten in der Schweiz. Per 1. Januar 2015 wurden die Brandschutzvorschriften der VKF revidiert und in Kraft gesetzt.

Mit der vorliegenden Verordnungsrevision sollen Doppelspurigkeiten eliminiert werden, um die Bestimmungen zwischen den VKF-Normen und der ArGV 4 zu harmonisieren. Alle minimalen baulichen Anforderungen an die Fluchtwege, ihre Anzahl, Länge und die Anzahl der Treppenhäuser sind somit in beiden Regelwerken wieder identisch.

Ziel dieser Harmonisierung ist das Herstellen einer Rechtssicherheit in Bauplanungs- und Baufragen Zudem wird diese Vereinheitlichung auch einen kostensenkenden Effekt haben. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

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