Ausnahmen für die Verwendung bestimmter Chemikalien
Der Bundesrat hat kürzlich die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geändert. Er gewährt damit der chemisch-pharmazeutischen Industrie Erleichterungen. Für besonders besorgniserregende Stoffe gelte grundsätzlich ein Verwendungsverbot, möglich seien jedoch befristete Ausnahmen, so der Bundesrat.
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt im Anhang 1.17 bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe, für die in der EU eine Zulassungspflicht gilt. Für diese Stoffe gilt grundsätzlich ein Verwendungsverbot. Davon ausgenommen seien jedoch von der Europäischen Kommission erteilte Zulassungen und von den Bundesbehörden auf Gesuch hin bewilligte befristete Ausnahmen für bestimmte Verwendungen solcher Stoffe, wie zum Beispiel sechswertiges Chrom als Katalysator. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Unternehmen auf die Verwendung eines Stoffs nicht verzichten kann und wenn kein Ersatz durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein anderes Verfahren möglich ist, wie es in der bundesrätlichen Mitteilung heisst.
In seiner Sitzung vom 5. April 2023 hat der Bundesrat zusätzliche Vereinfachungen beschlossen. Er ermögliche der chemisch-pharmazeutischen Industrie, einen im Anhang 1.17 ChemRRV geregelten Stoff für die Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verwenden. Voraussetzung sei, dass dieser in einer geschlossenen Anlage eingesetzt werde und nachweislich weder Menschen noch Umwelt mit dem Stoff in Kontakt kämen. Mit dieser Regelung erfülle der Bundesrat die Motion 19.3734 von Ständerat Martin Schmid.
Ausserdem hat der Bundesrat den Anhang 1.17 der ChemRRV mit einer weiteren Ausnahme ergänzt: Diese betrifft die Verwendung von Stoffen des Anhangs 1.17 ChemRRV für die Instandhaltung von Flugzeugen der Schweizer Luftwaffe, wie es heisst.
Diese Verordnungsänderungen haben gemäss Angaben keine Auswirkungen auf das Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt. Sie treten am 1. Mai 2023 in Kraft.