Sprengstoffverordnung: Bundesrat lockert Ausweispflicht

Der Bundesrat passt die Sprengstoffverordnung an. Unter anderem entfällt künftig die Ausweispflicht für Fachpersonen, die gebrauchsfertige Produkte professionell anwenden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 dürfen künftig unter bestimmten Umständen ohne Ausweis verwendet werden.

In verschiedenen Branchen werden pyrotechnische Gegenstände verwendet, zum Beispiel auf Baustellen oder in der Industrie. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die Sprengstoffverordnung. Diese sieht drei verschiedene Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen vor. Bei der Kategorie P1 handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht. Die Kategorie P3 umfasst ausschliesslich industrielle Patronen oder Hülsen.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind stärker und gefährlicher als die beiden anderen Kategorien. Daher sind für die Verwendung dieser Kategorie ein Ausweis und ein Erwerbsschein notwendig, den Fachpersonen erwerben müssen. Neu bietet der Markt auch gebrauchsfertige Produkte an, die nicht von Fachpersonen zusammengesetzt werden müssen. Der Bundesrat hat entschieden, dass diese gebrauchsfertigen Produkte künftig ohne Ausweis verwendet werden können. Diese Regelungen gelten für pyrotechnische Gegenstände für den professionellen Gebrauch für Personen mit Fachkenntnissen. Feuerwerkskörper, die im Detailhandel erhältlich sind, gehören nicht in diese Kategorie.

Übergangsbestimmungen für ältere Produkte verlängert

Für die Herstellung und Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen braucht es eine Bewilligung von fedpol. Produkte brauchen seit 2010 auch eine Konformitätserklärung einer hierfür vorgesehenen Stelle. Bei diesen Stellen handelt es sich um private Firmen im europäischen Raum, die eine solche Erklärung ausstellen, wenn ein Produkt sicher genug für die Verwendung ist.

Ältere Produkte verfügen über keine Konformitätserklärung, sind aber nach wie vor erhältlich. Für diese Produkte schuf die Schweiz eine Übergangsbestimmung in der Sprengstoffverordnung. Diese läuft nun am 3. Juli 2017 ab. Konformitätserklärungen konnten bei gewissen Produkten noch nicht gemacht werden. Daher wird die Bestimmung in der Sprengstoffverordnung bis zum 31. Januar 2021 verlängert, damit die Lagerbestände noch verbraucht werden können.

Was zum Zeitpunkt von der Herstellung und dem Import bewilligt wurde, soll weiterhin verwendet werden können. Die Verlängerung schafft Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Branchen.

Text: Bund

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