Zebrastreifen: Neue Norm erhöht die Sicherheit
Der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute hat die neue Norm SN 640241 präsentiert: Sie regelt die Anforderungen an eine sichere Fussgängerstreifenanlage. Sie verlangt höhere Anforderungen an die Sichtverhältnisse. Verstärkt habe man auch die Forderung nach Fussgängerschutzinseln. Zudem seien in Tempo-80-Bereichen keine Fussgängerstreifen mehr zulässig, schreibt der Verband.
«Wir können heute eine Supernorm präsentieren», sagte Patrick Eberling, Leiter Verkehrstechnik bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) anlässlich der Fachtagung zur neuen Fussgängerstreifennorm SN 640241 in Bern. Eberling ist Mitglied der VSS-Arbeitsgruppe «Fussgängerstreifen», die sich aus Vertretern des Bundesamts für Strassen (Astra), der bfu sowie aus Ingenieuren und Beamten für Verkehrssicherheit zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe erhielt im September 2013 vom Bund den Auftrag, eine neue Norm auszuarbeiten.
Das nun vorliegende Resultat ist laut Lukas Ostermayr, Präsident der Arbeitsgruppe, ein «praxistauglicher Kompromiss», denn eine perfekte Norm aus Sicht der Sicherheit bringe nichts, wenn sie in der Praxis nicht angewendet werde. «Die neue Norm ist anwenderfreundlicher als die alte und bietet gleichzeitig ein hohes Mass an Sicherheit», erklärt Ostermayr.
Verschärfungen
Die Sicherheit auf Fussgängerstreifen wurde in der neuen Norm mit einigen Neuerungen oder Verschärfungen erhöht. Beispielsweise gelten deutlich höhere Anforderungen für die Sichtverhältnisse bei Fussgängerstreifen. Bei der Sichtweite (Distanz, aus der sich Fussgänger und Fahrzeuglenker sehen können) ist neu ein Annäherungsbereich und nicht mehr nur ein Sichtpunkt für die Beurteilung massgebend. Die notwendige Sichtweite entspricht der minimalen Anhaltedistanz für Fahrzeuge und ist in Abhängigkeit der gefahrenen Geschwindigkeit festgelegt. Weiter wurde neu eine sogenannte Erkennungsdistanz (Distanz, aus welcher Fahrzeuglenker die Fussgängerstreifenanlage erkennen) in die Norm aufgenommen. Sie sollte doppelt so gross sein, wie die notwendige Sichtweite.
Eine grosse Steigerung der Sicherheit bringt auch die verstärkte Forderung nach Fussgängerschutzinseln, die bei einer Fahrbahnbreite von mindestens 8,5 m oder bei mehreren Fahrspuren in derselben Richtung zwingend angebracht werden müssen. Zudem sind Fussgängerstreifen nur noch in Bereichen zulässig, wo die signalisierte Geschwindigkeit oder die sogenannte V85 (Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird) kleiner oder gleich 60 km/h ist. Das heisst beispielsweise, dass in schnell befahrenen 50er-Abschnitten, wo die V85 grösser als 60 km/h ist, kein Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlage mehr angeordnet werden darf oder vorgängig Massnahmen zur Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit ergriffen werden müssen.
Pressemeldung VSS
Mehr Details zur neuen Norm sind der neuesten Ausgabe des VSS-Magazins «Strasse und Verkehr» (unter www.vss.ch, Zeitschrift s+v, e-paper) zu entnehmen.