Verwahrungspraxis

Ende Dezember 2013 waren in der Schweiz 144 Straftäter in mehrheitlich geschlossenen Strafanstalten verwahrt. Wie weiter aus einem am Mittwoch veröffentlichten Bericht des Bundesrates über die Verwahrungspraxis in der Schweiz hervorgeht, kommt es im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen nur selten zu Zwischenfällen.

Der Bericht wurde aufgrund des Postulats „Bericht über die Verwahrungspraxis in der Schweiz“ (13.3978) erstellt und soll in erster Linie die Entwicklung der Verwahrungspraxis seit 2007 und die Anzahl der Verwahrten und Therapien aufgeteilt nach Jahr und Kantonen aufzeigen. Der Bericht beschränkt sich auf eine Darstellung der erhobenen Daten. Die meisten Verwahrten (112) befanden sich Ende 2013 in geschlossenen Strafanstalten oder Massnahmeneinrichtungen. Über 97 Prozent aller Verwahrten waren Männer; der Anteil der Ausländer betrug rund einen Viertel. Vollzugsöffnungen im Hinblick auf eine mögliche Resozialisierung wurden im Zeitraum von 2007 bis 2013 am häufigsten als begleitete Ausgänge (459) gewährt, die in der Regel nur wenige Stunden dauerten. Nur vereinzelt wurden hingegen unbegleitete Ausgänge (11), Hafturlaube (7) oder die Einweisung ins Arbeits- oder Wohnexternat (4 bzw. 5) bewilligt. Im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen kam es viermal zu Zwischenfällen wie Entweichungen oder Tätlichkeiten gegen Vollzugspersonen, Therapeuten oder andere Personen.

Übergang vom alten zum neuen Recht

Ende Dezember 2006 waren 229 Straftäter nach altem Recht verwahrt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2007 wurden die zwei bisherigen Formen der Verwahrung – die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 aStGB) und von Tätern mit einer psychischen Störung (Art. 43 Ziff. 1 aStGB) – durch eine einzige Form der Verwahrung (Art. 64 StGB) abgelöst. Nach altem Recht konnten gefährliche Täter mit einer psychischen Störung verwahrt werden, unabhängig davon, ob sie therapierbar waren oder nicht. Nach neuem Recht darf ein gefährlicher Täter mit einer psychischen Störung hingegen nur verwahrt werden, wenn eine Therapie keinen Erfolg verspricht. Deshalb wurden ab 2007 alle Verwahrungen überprüft und entweder als Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt oder in eine therapeutische Massnahme umgewandelt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden zudem insgesamt 19 Personen aus der Verwahrung entlassen; davon wurden 5 einer neuerlichen Straftat verurteilt. Von den insgesamt 25 nach neuem Recht verwahrten Straftätern ist bisher noch niemand entlassen worden.

Nicht speziell für gefährliche Straftäter

Therapeutische Massnahmen sind nicht speziell auf gefährliche Straftäter ausgerichtet. Sie können aber in einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt werden, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Am 1. September 2014 waren insgesamt 904 Personen von einer therapeutischen Massnahme betroffen: 65 befanden sich in Freiheit, 224 waren in psychiatrischen Kliniken und 615 in verschiedenen Einrichtungen des Justizvollzugs platziert; davon befanden sich 216 in einer geschlossenen Einrichtung. Im Zeitraum von 2007 bis 2013 wurden 118 Personen aus dem Massnahmenvollzug entlassen; davon wurden 27 rückfällig und wieder verurteilt.

Als letztes mögliches Mittel konzipiert

Die Verwahrung ist als letztes mögliches Mittel konzipiert, wenn andere Sanktionen versagt haben oder keinen Erfolg versprechen. Sie bildet zusammen mit der Freiheitsstrafe und den stationären therapeutischen Massnahmen ein System von Sanktionen, die zueinander in enger Wechselbeziehung stehen. Sanktionen wie z.B. die lebenslängliche Freiheitsstrafe oder die Behandlung einer psychischen Störung in einer geschlossenen Strafanstalt können für den betroffenen Straftäter ebenso einschneidend sein und dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft genauso Rechnung tragen wie die Verwahrung.

Pressemeldung Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

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