Elektronische Überwachung – neue Vollzugsform

Die Geldstrafe behält den Vorrang vor der Freiheitsstrafe und ist auch weiterhin in bedingter Form zugelassen. Um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, sind neu auch kurze Freiheitsstrafen möglich, die auch bedingt ausgesprochen werden können. Ferner wird die Vollzugsform des Electronic Monitoring gesetzlich verankert. Der Bundesrat hat diese und weitere Änderungen des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

Am 19. Juni 2015 haben die eidgenössischen Räte die Änderungen des Sanktionenrechts verabschiedet. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen. Im Zentrum der Änderungen steht die Lockerung der Voraussetzungen für die Aussprechung einer kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten. Wie heute hat in diesem Bereich zwar die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang. Eine kurze Freiheitsstrafe soll neu aber auch dann ausgesprochen werden können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren Straftaten abzuhalten. Je nach Bewährungsprognose kann die kurze Freiheitsstrafe auch bedingt ausgesprochen werden. Heute sind kurze Freiheitsstrafen dagegen nur in unbedingter Form möglich, nämlich dann, wenn eine schlechte Bewährungsprognose zu stellen ist und der Vollzug einer Geldstrafe aussichtslos erscheint. Bei der Geldstrafe behält das Gesetz den Höchstbetrag des Tagessatzes von 3000 Franken bei, bestimmt aber neu, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf.

Electronic Monitoring ist neu gesetzlich verankert

Die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) wird als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zusätzlich gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden.

Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können auch als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich jedoch anders als heute nicht mehr um eine eigenständige Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform. Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

Jugendstrafrecht: Änderungen ab Juli 2016

Im Jugendstrafrecht wird die Altersgrenze für die Beendigung von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht. Jugendlichen Straftätern bleibt somit mehr Zeit, sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs die für ein geordnetes Leben erforderlichen Grundlagen anzueignen. Die Erhöhung der Altersobergrenze wird es beispielsweise in Zukunft ermöglichen, dass Jugendliche während einer Massnahme eine Berufslehre abschliessen können. Der Bundesrat erachtet eine rasche Umsetzung dieser Vorzüge als notwendig und setzt deshalb die Änderungen im Jugendstrafgesetzbuch bereits auf den 1. Juli 2016 in Kraft.

Gesetze zur Ausschaffungsinitiative haben Vorrang

Das neue Sanktionenrecht umfasst auch die Wiedereinführung einer fakultativen Landesverweisung. Diese Bestimmung wird jedoch durch das Inkrafttreten der Änderungen des Strafgesetzbuches zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative auf den 1. Oktober 2016 gegenstandslos. Denn mit diesen neuen Gesetzen findet die fakultative bzw. nicht-obligatorische strafrechtliche Landesverweisung bereits Anwendung.

Pressemeldung EJPD

 

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