Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Extremismus

Wer verhindern will, dass sich Menschen soweit radikalisieren, dass sie zu Gewalt greifen, muss früh ansetzen. Der Bund hat deshalb einen nationalen Aktionsplan mit 26 Massnahmen aufgegleist.

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Der bundesrätliche Aktionsplan ist Teil der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, bei der die Prävention von entscheidender Bedeutung ist. Der Aktionsplan leistet dazu einen wichtigen Beitrag: Er fördert das interdisziplinäre Vorgehen auf allen Ebenen unseres Staates gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus. Er schafft damit die Voraussetzungen dafür, dass Radikalisierung und gewalttätiger Extremismus in all ihren Formen erkannt und bekämpft werden können. Zu diesem Zweck bündelt er namentlich die Anstrengungen, die heute in diesem Bereich schon unternommen werden.

Einstimmig verabschiedet

Der Aktionsplan wurde seit September 2016 unter der Leitung des Delegierten des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden gemeinsam erarbeitet. Die Präsidien der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) sowie des Schweizerischen Städteverbands und des Schweizerischen Gemeindeverbands haben den Aktionsplan am 24. November 2017 einstimmig verabschiedet.

Der Bundesrat hat den Aktionsplan in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnis genommen und die Absicht bekundet, ein auf fünf Jahre befristetes Impulsprogramm zu verabschieden, das der Umsetzung des Aktionsplans durch die zuständigen Stellen in den Kantonen, Städten und Gemeinden den nötigen Schub geben soll. Mit dem Impulsprogramm sollen insgesamt 5 Mio. Fr. eingesetzt werden, mit denen Projekte unterstützt werden können, die von der kantonalen und kommunalen Ebene sowie der Zivilgesellschaft initiiert werden.

26 Massnahmen in fünf Handlungsfeldern

Die 26 Massnahmen sollen in fünf Handlungsfeldern wirken: 1. Wissen und Expertise, 2. Zusammenarbeit und Koordination, 3. Verhinderung von extremistischem Gedankengut und Gruppierungen, 4. Ausstieg und Reintegration und 5. Internationale Zusammenarbeit.

Der NAP orientiert sich am Grundgedanken, dass eine institutionalisierte interdisziplinäre Zusammenarbeit das wichtigste Element für eine wirkungsvolle Prävention ist. Sie sorgt für die Vernetzung der relevanten Akteurinnen und Akteure und erleichtert das gemeinsame Vorgehen. Der Aktionsplan empfiehlt im Weiteren namentlich Folgendes:

  • Es wird empfohlen, je nach Grösse und Funktion eines Kantons, einer Gemeinde oder einer Stadt, Fachstellen zu bezeichnen, die den lokalen Behörden oder betroffenen Personen und Angehörigen für Beratung und zur Vermittlung von Wissen zur Verfügung stehen (Massnahme 10).
  • Fachpersonen aus dem Erziehungs-, Sozial- und Jugendbereich sowie die Polizei und das Personal des Justizvollzugs sollen in den Themen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus sensibilisiert werden. Ihnen sollen geeignete Aus- und Weiterbildungen angeboten werden. Sie sollen Zeichen und Gefahren einer Radikalisierung frühzeitig erkennen und entsprechend handeln (Massnahme 2). Bei Bedarf sollen sie sich an eine Fachstelle richten können.

Einbezug der Zivilgesellschaft

  • Die Zivilgesellschaft wird ebenfalls in die Prävention miteinbezogen. Verantwortliche von Sport-, Kultur-, und Freizeitvereinen können durch ihre nationalen Verbände oder von kantonalen und kommunalen Behörden zur Thematik mittels Information und Schulung sensibilisiert werden (Massnahme 5).
  • Sinnvoll ist zudem die Entwicklung von Lehrmitteln und pädagogischem Material sowie von Projekten zu den Themen Radikalisierung und gewalttätiger Extremismus für den schulischen und ausserschulischen Bereich sowie der Austausch zu bestehenden Projekten und Materialien (Massnahme 9). Wichtig dabei: Weder Lehrpersonen noch Sporttrainer/innen, die eine wichtige Rolle bei der persönlichen Entwicklung von Menschen spielen, sollen bei dieser Herausforderung alleine gelassen werden. Sie sollen sich an Fachpersonen wenden können, die sie unterstützen.

Aufbau Bedrohungsmanagement und Reintegration

  • Eine weitere Empfehlung hat den Aufbau eines behörden- und institutionsübergreifenden kantonalen Bedrohungsmanagements zum Gegenstand. Es soll von der Polizei geführt werden und ermöglichen, dass das Gefährdungspotenzial von Personen oder Gruppen, die der Polizei bereits bekannt sind, frühzeitig erkannt wird. Geeignete Instrumente sollen es erlauben, das Gefährdungspotenzial richtig einzuschätzen und mit geeigneten Massnahmen zu entschärfen (Massnahme 14).
  • Zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegration wird ein Massnahmenkatalog nach interdisziplinärem Ansatz erstellt. Zudem wird empfohlen, dass jeder Kanton eine zuständige Behörde für die Betreuung radikalisierter Personen ausserhalb von Strafverfahren und Strafvollzug bezeichnet (Massnahme 21 und 22).

Nationale Koordination

  • Der SVS koordiniert zusammen mit den beteiligten Konferenzen und Verbänden den Wissens- und Erfahrungstransfer. Er fördert die Vernetzung unter den Akteuren aller drei Staatsebenen und koordiniert das jährliche Monitoring zur Umsetzung der Massnahmen (Massnahme 16). Der Nationale Aktionsplan soll innerhalb von fünf Jahren umgesetzt und evaluiert sein.

Existierendes weiterführen und einbinden

Die Massnahmen des Nationalen Aktionsplans sind auch in Kombination mit den bereits existierenden Massnahmen, Programmen und Initiativen der universellen, selektiven und indizierten Prävention in den Bereichen Bildung, Soziales, Integration, Gewalt- und Kriminalprävention sowie Anti-Diskriminierung zu betrachten. Gesamtschweizerisch und auf allen Staatsebenen werden bereits viele wichtige präventive Bemühungen unternommen. Diese Anstrengungen sind weiterzuführen, stärker zu verbreiten und mit den Massnahmen des Nationalen Aktionsplans zu ergänzen.

Quelle: Bund

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