AKW-Verordnung: Vernehmlassung eröffnet

Der Bundesrat hat kürzlich die Vernehmlassung zur Teilrevision der Kernenergieverordnung sowie weiterer Verordnungen (Strahlenschutz usw.) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis 17. April 2018.

 

AKW Mühleberg, Kernenergieverordnung
Foto: Wikimedia Commons

Betreiber von Kernkraftwerken müssen nachweisen, dass ihre Anlagen auch bei Störfällen sicher sind. Mit dieser sogenannten Störfallanalyse weisen sie gegenüber dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) nach, dass ihre Anlage ausreichend gegen verschiedene angenommene Störfälle geschützt ist und daher im Ereignisfall nicht mit einer grösseren Freisetzung radioaktiver Stoffe zu rechnen ist.

Mit der Revision der Kernenergieverordnung soll eine bisher unklar formulierte Bestimmung unmissverständlich geregelt werden. Die bisherige Praxis des Ensi bei den Störfallanalysen von Kernkraftwerken entspricht der Neuregelung. Diese ist zudem konform mit den internationalen Vorgaben.

Dazu soll bei den Nachweisvorschriften eine Unterscheidung zwischen den naturbedingten und den übrigen, technisch bedingten Störfällen in den Verordnungstext übernommen werden. Während technisch bedingte Störfälle (z.B. Systemausfälle) eine einzige, definierte Eintretenswahrscheinlichkeit haben, ergibt sich bei Naturereignissen (z.B. Erdbeben und Hochwasser) die Häufigkeit aus dem Schweregrad des Ereignisses. Aus diesem Grund sollen bei technischen Störfällen weiterhin die Störfallkategorien der Strahlenschutzverordnung gelten. Bei Naturereignissen sollen die Ereignisse mit einer Häufigkeit von einmal pro 1‘000 Jahren und einmal pro 10‘000 Jahren betrachtet werden. Dabei ist bei den Naturereignissen eine Dosis von 1 bzw. 100 mSv (Millisievert) nachzuweisen.

Neu wird zudem festgelegt, dass ein Kernkraftwerk unabhängig von der Störfallkategorie unverzüglich vorläufig ausser Betrieb genommen und entsprechend nachgerüstet werden muss, wenn bei Auslegungsstörfällen (Störfälle, die von den Sicherheitssystemen des Kernkraftwerks beherrscht werden müssen) eine Dosis von 100 mSv nicht eingehalten werden kann. Werden die Dosisgrenzwerte von 0,3 mSv bzw. 1 mSv der tieferen Störfallkategorien nicht eingehalten, muss das Werk nicht unverzüglich ausser Betrieb genommen, jedoch nachgerüstet werden. Diese Dosen liegen unterhalb der jährlichen natürlichen Strahlung in der Schweiz.

Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen

Die bestehenden schweizerischen Kernkraftwerke werden über kurz oder lang stillgelegt. Dabei fallen grosse Mengen an radioaktivem Abfall an. Darunter sind sehr schwach radioaktive Abfälle, die nicht in ein geologisches Tiefenlager gebracht werden sollen, da sie spätestens nach 30 Jahren soweit abgeklungen sind, dass sie freigemessen werden können. Für Mensch und Umwelt stellen diese sehr schwach radioaktiven Abfälle bei entsprechender Handhabung ein geringes Gefährdungspotential dar. Die geltenden rechtlichen Grundlagen sehen die Abklinglagerung zwar grundsätzlich vor, die bestehenden Bestimmungen für die Durchführung der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen ausserhalb von Kernanlagen sind jedoch unzureichend. Insbesondere ist unklar, welche Bewilligungen von welchen Behörden dafür erforderlich sind. Mit der vorliegenden Revision der Kernenergieverordnung, der Strahlenschutzverordnung und der Kernenergiehaftpflichtverordnung sollen die entsprechenden Klarstellungen erfolgen.

Neu soll geregelt werden, dass ein Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen auch ausserhalb einer Kernanlage gebaut und betrieben werden darf. Dies jedoch nur, wenn der Standortkanton dafür eine kantonale Baubewilligung erteilt hat und überdies eine Bewilligung nach Strahlenschutzgesetz vorliegt. Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für die Abklinglagerung soll das Ensi werden. Weiter soll klargestellt werden, dass radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die gemäss den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung an die Umwelt abgegeben werden dürfen, sowie radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung zugeführt werden, von der Entsorgungspflicht nach Kernenergiegesetz ausgenommen sind und daher nicht in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden müssen. Da Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen nur ein geringes Gefährdungspotential aufweisen, soll ausserdem der Umfang der Deckung, welche der unbegrenzt haftende Inhaber durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zu gewährleisten hat, auf 70 Millionen Euro je Kernanlage herabgesetzt werden. Die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen, die nicht aus Kernanlagen stammen, ist von dieser Revision nicht betroffen.

Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat (Vernehmlassungsunterlagen hier)

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