Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen verschärft

Die Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Quelle: Bund

Nach der Nuklearkatastrophe im japanischen Fukushima setzte der Bundesrat die interdepartementale Arbeitsgruppe Ida Nomex ein. Diese prüfte, ob und wie die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen im Bereich des Notfallschutzes angepasst werden müssen. Die von Ida Nomex erarbeiteten Grundlagen bilden die Basis für die Totalrevision der Notfallschutzverordnung (NFSV).

Wichtigste Inhalte der Revision

Verschärfung der Planungsannahmen: Referenzszenarien beschreiben potentielle Ereignisse und ihre Auswirkungen. Im Notfallschutz dienen Referenzszenarien dazu, verbindliche Vorgaben für die Bereitschaft festzulegen. Neu gilt ein Referenzszenario, das von einem schweren Kernschaden, einem Versagen der Schutzhülle und einer ungefilterten Freisetzung beträchtlicher Mengen an Radioaktivität ausgeht (Referenzszenario A4). Dies entspricht einem Ereignis der INES-Stufe 7, der höchsten Stufe auf der Ereignisskala der Internationalen Atomenergie-Agentur IAEA. Bei einem derartigen Ereignis könnten Notfallschutzmassnahmen auch in Gebieten erforderlich werden, die deutlich ausserhalb der Notfallschutzzone 2 (Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk) liegen. So wären auch in der übrigen Schweiz (bisherige Zone 3) Massnahmen notwendig und entsprechend mehr Akteure müssen sich auf Notfallschutzmassnahmen vorbereiten.

In der totalrevidierten NFSV werden die Pflichten der Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, präzisiert und teilweise ergänzt. Die damit verbundenen höheren Anforderungen können im Rahmen der bestehenden Organisationen bewältigt werden. Neu werden auch Kantonen, Regionen und Gemeinden in der übrigen Schweiz Aufgaben zugeordnet. Der grössere Aufwand für die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen der neu betroffenen Kantone kann im Rahmen der bereits bestehenden Notfallorganisationen bewältigt werden.

Regelung der Evakuierung: In der totalrevidierten NFSV erhält die grossräumige Evakuierung ein grösseres Gewicht. Mitwirken müssen dabei sowohl Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, als auch Kantone in der übrigen Schweiz. Letztere müssen insbesondere die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung sowie die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten sicherstellen.

Terminologische Anpassungen: Die bisherigen «Zonen» heissen neu «Notfallschutzzonen». Die «Zone 3» (Gebiet der übrigen Schweiz) existiert in dieser Form nicht mehr. Zudem wird der Begriff der «Planungsgebiete» eingeführt. Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen angeordnet.

Vernehmlassungsergebnis

In der 2017 durchgeführten Vernehmlassung zur Totalrevision der NFSV gingen 44 Stellungnahmen ein. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützte die Vorlage in den Grundsätzen, äusserte jedoch Anpassungswünsche oder Vorbehalte. Den Anträgen und Vorschlägen konnte weitgehend Rechnung getragen werden. Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind in einem separaten Bericht publiziert (siehe Link).

Quelle: Bundesrat

 

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