Bewilligungspflicht für bestimmte nächtliche Bauarbeiten aufgehoben

Laut eines Bundesbeschlusses wird die Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen bei Arbeiten an Tunnels und Brücken aufgehoben. Sonntagsarbeiten bleiben jedoch für sämtliche Strassenarbeiten bewilligungspflichtig.

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Für die Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen hat der Bundesrat die Bewilligungspflicht aufgehoben. Mit dem neuen Artikel (48a ArGV 2) werden Bau- und Unterhaltsbetriebe für die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmenden in der Nacht von der Bewilligungspflicht befreit. Dies betrifft Betriebs‑, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken, soweit diese Nachtarbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind.

Die Sonntagsarbeit für diese Arbeiten sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit für sämtliche anderen Strassenarbeiten bleiben hingegen bewilligungspflichtig. Die Bewilligungszuständigkeit für dauernde und regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit liegt beim Seco, während die für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bei den Kantonen liegt.

Betriebe, die von der Bewilligungspflicht befreit sind, müssen neu den Einsatz von Arbeitnehmenden auf solchen Baustellen mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren.

Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) tritt am 1. November 2021 in Kraft.

Quelle: Der Bundesrat

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