Corona-Virus: Das gilt ab 1. April 2022 in der Schweiz
Ab Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen.
Ab diesem Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben. Darunter fallen auch die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Damit erfolge die Rückkehr in die normale Lage, und die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung liegt nun wieder bei den Kantonen.
Dank der hohen Immunisierung der Bevölkerung sei laut Mitteilung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) in den letzten Wochen zu keinem markanten Anstieg der Covid-19-Patientinnen und -patienten auf den Intensivstationen gekommen, obwohl die Zahl der Infektionen zwischenzeitlich wieder angestiegen ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit sei daher in den nächsten Monaten wenig wahrscheinlich. Der weitere Verlauf der Covid-19-Pandemie lasse sich aber nicht zuverlässig abschätzen. Das Coronavirus Sars-CoV-2 wird höchstwahrscheinlich nicht verschwinden, sondern endemisch werden, schreibt das BAG. Es sei damit zu rechnen, dass es auch in Zukunft zu saisonalen Erkrankungswellen kommt.
Übergangsphase bis Frühling 2023
Bund und Kantone planen daher nun eine Übergangsphase bis zum Frühling 2023, in der eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit notwendig bleiben. Strukturen müssen soweit erhalten bleiben, dass die Kantone und der Bund rasch auf neue Entwicklungen reagieren können. Dies gelte insbesondere für das Testen, das Impfen, das Contact-Tracing, die Überwachung und die Meldepflicht der Spitäler.
Zurück zur normalen Aufgabenteilung von Bund und Kantonen
Mit dem Wechsel in die normale Lage wechseln die meisten Aufgaben in der Bewältigung der Covid-19-Pandemie zurück in die Hauptverantwortung der Kantone, so wie es das Epidemiengesetz vorsieht; grundsätzlich seien weiterhin die Kantone zuständig dafür, Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten anzuordnen und untereinander zu koordinieren. Der Bund hat dazu Grundlagenpapier erarbeitet, das die Ziele und die Aufgabenverteilung in der Übergangsphase festhält. Es ist bis am 22. April 2022 bei den Kantonen, den Sozialpartnern sowie den Parlamentskommissionen in Konsultation.
SwissCovid-App wird vorübergehend deaktiviert
Der Bundesrat hat auch beschlossen, die SwissCovid-App vorübergehend zu deaktivieren. Mit der Aufhebung der Isolationspflicht sind die Voraussetzungen für eine wirksame Weiterführung der App nicht mehr gegeben. Der Betrieb der SwissCovid-App kann aber rasch wieder aufgenommen werden, falls die epidemiologische Situation dies erfordert. Deshalb werden die notwendigen Informatik-Infrastrukturen im Hintergrund weiterhin aufrechterhalten. Die auf den Systemen des Bundes befindlichen Benutzerdaten werden vernichtet.
Anpassungen in der Covid-19-Verordnung 3
Der Bundesrat hat zudem mehrere Anpassungen in der Covid-19-Verordnung 3 beschlossen. Dazu gehört die Einstellung der Kostenübernahme repetitiver Tests in Lagern und die Erleichterung des Zugangs zu Arzneimitteln für gewisse schwer immunsupprimierte Personen.
Quelle: BAG