Aktualisierte EKAS-Richtlinie 6503
Die überarbeitete EKAS-Richtlinie 6503 enthält wesentliche Neuerungen. Sie nimmt neue Erkenntnisse auf. Die Ausführungen sind auf aktuelle gesetzliche Anforderungen angepasst und berücksichtigen den technischen Fortschritt.

A uch 36 Jahre nach der Einführung des Asbestverbots bleibt das Asbestrisiko relevant. Denn die Schweiz verzeichnet noch immer über 150 asbestbedingte Todesfälle pro Jahr. Diese Zahl bleibt auf hohem Niveau stabil. Da Asbest vor dem Verbot im Jahr 1990 vielseitig verbaut wurde, muss noch heute in allen vor diesem Jahr erstellten Gebäuden mit Asbest gerechnet werden. Da in der Schweiz der Grossteil der Gebäude vor 1990 erstellt wurde, ist bei Um- und Rückbau sowie Sanierungen grundsätzlich von einem möglichen Asbestrisiko auszugehen. Vor Beginn der Arbeiten sind deshalb die Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu beurteilen.
Die Arbeitsplanung wird zum zentralen Instrument
Um die Schutzziele bei einer Asbestsanierung zu erreichen, wurde 1991 die EKAS-Richtlinie 6503 erarbeitet. Die erste Ausgabe beschränkte sich auf den schwach gebundenen Asbest. Nachdem die Richtlinie 2008 grundlegend überarbeitet wurde, liegt nun die dritte Version vor. Zu den wichtigsten Neuerungen der revidierten Richtlinie gehört die Rolle des Arbeitsplans. Die Überarbeitung stärkt seine Bedeutung. Die Richtlinie hält nun klar fest: Vor Beginn einer Asbestsanierung müssen die Verantwortlichen einen projektbezogenen, baustellenspezifischen Arbeitsplan erstellen. Dies stärkt die systematische Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitsplan dient nicht nur zur Dokumentation. Er ist das zentrale Steuerungsinstrument für sichere Abläufe auf der Baustelle. Das Dokument informiert über Arbeitsschritte und -mittel. Auf Basis der Gefährdungsermittlung und -beurteilung werden die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen abgeleitet. Die Richtlinie verankert damit eine praxisnahe und verbindliche Grundlage, die den Anforderungen der Bauarbeitenverordnung (BauAV Art. 4) entspricht.
«Noch immer sterben in der Schweiz jährlich über 150 Menschen an den Folgen von Asbest – 36 Jahre nach dem Verbot.»
Ampelmodell erstmals verbindlich verankert
Eine weitere bedeutende Neuerung betrifft die Integration des sogenannten Ampelmodells in die Richtlinie. Dieses Modell, das insbesondere die Suva bereits in verschiedenen Publikationen etabliert hat, bewertet Tätigkeiten anhand ihres Gefährdungspotenzials nach dem bekannten Ampelprinzip. Die Bewertung geht von Grün, für keine unmittelbare Gefährdung durch Asbestfasern, über Orange, für erhöhte Gefährdung, bis Rot. Besteht eine grosse Gefährdung durch erhebliche Asbestfaserfreisetzung, zeigt die Ampel Rot. Von dieser Bewertung lassen sich die notwendigen Schutzmassnahmen ableiten. Durch die formelle Verankerung erhält das Ampelmodell nun verbindlichen Charakter. Für die Praxis bedeutet dies eine klarere, einheitlichere Risikobewertung. Die Richtlinie reagiert auch auf gesetzliche Änderungen: Seit 2022 sind Asbestsanierungsunternehmen verpflichtet, eigene Spezialistinnen und Spezialisten zu beschäftigen. Diese erhalten in der neuen Richtlinie eine nochmals gestärkte Stellung. Ihre Rolle wird klar definiert und aufgewertet. Dies betrifft insbesondere die Planung, Überwachung und Qualitätssicherung der Arbeiten. Diese Massnahme trägt der zunehmenden Komplexität von Sanierungen Rechnung.
Technische Präzisierungen und neue Themenfelder
Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen und jüngsten Entwicklungen reagiert die Überarbeitung auf den technischen Fortschritt. Etwa bei der Überwachung der Lüftung wurden Korrekturen vorgenommen. Auch Teilsanierungen sind nun klar geregelt, ebenso wie der Umgang mit Asbestabfällen und kontaminierten Geräten. Darüber hinaus gibt es Änderungen bei der Aufhebung von Schutzmassnahmen und der korrekten Stilllegung von Sanierungszonen. Diese Ergänzungen schliessen wichtige Lücken.
Breit abgestützte Weiterentwicklung
Die Überarbeitung der Richtlinie erfolgte durch die EKAS-Fachkommission 13. In dieser sind die verschiedenen Akteure repräsentiert: Das Bundesamt für Gesundheit BAG und das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco waren vertreten wie auch die Durchführungsorgane Suva und der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz IVA sowie Sozialpartner und Fachverbände aus dem Bau- und Sanierungsbereich. Diese breite Abstützung zeigt sich in der Praxisnähe der neuen Vorgaben. Damit wird der heutigen Realität mit ihren vielfältigen Materialien, komplexen Sanierungssituationen und gestiegenen Anforderungen an Sicherheit und Organisation Rechnung getragen.
Die EKAS-Richtlinie und weiterführende Dokumente:
- EKAS-Richtlinie Asbest – 6503
- Arbeitsplan und Gefährdungsbeurteilung als zentrale Elemente der Planung und Umsetzung, Factsheet 33 105
- Änderungen beim An- und Aberkennungsverfahren, Publikation 88 318
- Kontrolle von Asbestsanierungs-Baustellen, Checkliste 88 319
Diese Dokumente und weitere Infos: suva.ch/asbest
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