Anpassung der Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure

Bei den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten von Berufschauffeusen und -chauffeuren treten ab dem 1. Januar 2022 einige Änderungen in Kraft. Die EU-konformen Revidierungen betreffen vor allem Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr und das Abweichen von den Lenkzeiten in ausserordentlichen Situationen. 

Lenkzeiten
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Der Bundesrat hat an einer Sitzung vom 17.11.2021 einige Änderungen an Arbeitsbedingungen der beruflich tätigen Chauffeusen und Chauffeuren vorgenommen und adaptiert damit gleichwertige EU-Bestimmungen. Die meisten Änderungen werden ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten und regeln vor allem die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten neu.

Laut einer Mitteilung des Bundesrats sollen mit der Anpassung der Bestimmungen mehr Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr geschaffen werden.

Folgende Änderungen treten ab dem 1. Januar 2022 (im Wortlaut des Bundesrats) in Kraft:

  • Neu werden Chauffeusen und Chauffeure von der Chauffeurverordnung ausgenommen, wenn sie handwerklich hergestellte Güter in einem begrenzten Umkreis ausliefern.
  • Die wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Stunden und mehr dürfen Chauffeusen und Chauffeure nicht im Fahrzeug verbringen.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Fahrzeuglenkenden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in Folge beziehen können. Dies gilt aber nur ausserhalb des Landes des Unternehmensstandorts und muss jeweils kompensiert werden.
  • Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängert werden, um den Standort des Unternehmens oder den Wohnsitz der Fahrzeuglenkenden zu erreichen. Bedingung ist aber, dass nach der Ankunft eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird.
  • Unternehmen sollen die Fahrten so organisieren, dass die Chauffeuse oder der Chauffeur in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens einmal für die wöchentliche Ruhezeit zum Standort des Unternehmens oder an seinen Wohnsitz zurückkehren kann.
  • Ist ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet, muss die Chauffeurin oder der Chauffeur den Grenzübertritt handschriftlich auf dem Einlageblatt vermerken.
  • Ab 2. Februar 2022 müssen zudem bei Fahrten mit Fahrzeugen mit digitalen Fahrtschreibern (ohne Positionsbestimmungsdienst) die Grenzübertritte manuell eingegeben werden. Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit analogen Fahrtschreibern müssen ab 31. Dezember 2024 die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.
  • Chauffeusen und Chauffeure, die den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstellt sind und Winterdiensteinsätze fahren, können im Binnenverkehr den Zeitraum zur Einlegung ihrer Ruhezeit von 24 auf 30 Stunden erweitern. Diese Ausnahme darf allerdings höchstens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden, wenn es zu einem unvorhergesehenen Einsatz kommt. In der betreffenden Woche ist eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit zu beziehen. Zudem ist als Ausgleich eine verlängerte, am Stück zu beziehende Tagesruhezeit einzulegen. Damit wird die Flexibilität bei unvorhergesehenen Einsätzen (z.B. wegen eines Wetterumschwungs) erhöht.

Quelle: Astra 

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