Arbeits- und Ruhezeit: Neue Vorschriften für Lieferwagenlenker

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu Anpassungen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1) eröffnet. Im Einklang mit den EU-Regelungen will die Schweiz im grenzüberschreitenden Verkehr auch Lieferwagenlenkende im gewerbsmässigen Gütertransport neu der ARV 1 unterstellen. Für den Verkehr innerhalb der Schweiz ändere sich nichts, wie das Astra schreibt.

Im grenzüberschreitenden Verkehr werden bezüglich Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften die Lieferwagenfahrer den Lastwagenchauffeuren gleichgestellt. © Depositphotos, Igor Vetushko

Ab 1. Juli 2026 gelten in der EU für Lieferwagenlenkende von Gütertransporten im grenzüberschreitenden Verkehr die gleichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften wie für Lastwagenchauffeure. Punkto Verkehrssicherheit sollen die EU-Regelungen auch in der Schweiz für den grenzüberschreitenden Verkehr gelten. Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugfahre (Chauffeurverordnung, ARV 1) muss deshalb angepasst und erweitert werden. Mit der Revision setze der Bundesrat auch die vom Parlament überwiesene Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» um.

Von der neuen Regelung seien in der Schweiz rund 1’200 Lieferwagen und maximal 3’200 Lenker:innen betroffen, heisst es in der Medienmitteilung des Astra.

Mehr Sicherheit auf langen Strecken

Lieferwagen, die für den Gütertransport ausschliesslich in der Schweiz verkehren, sein von der Anpassung nicht betroffen. Die Änderung solle ausschliesslich für den grenzüberschreitenden Verkehr gelten. Hier sei aufgrund der meist längeren Strecken, und der damit verbundenen höheren Präsenzzeit am Lenkrad, durch Zeitkontrollen ein Zugewinn an Verkehrssicherheit zu erwarten, so das Astra. In der Schweizer Verkehrsunfallstatistik seien Lieferwagen nicht auffällig, sodass im Binnenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Handlungsbedarf bestehe.

Die am 8. November 2023 gestartete Vernehmlassung dauert gemäss Angaben bis am 23. Februar 2024.

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