Aussentüren brauchen neu eine Leistungserklärung

Seit dem 1. November 2019 müssen Hersteller eine sogenannte Leistungserklärung für die von ihnen produzierten Aussentüren abgeben. Für gewisse sicherheitsrelevante Aspekte ist ein zusätzlicher Nachweis nötig.

© depositphotos, kalinovsky

Gemäss Branchenverband VST sind Aussentüren (EN 14351-1-1) sowie Aussentüren mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften (EN 16034) von der neuen Regelung betroffen.

Es dürfen also nur noch entsprechende Türen auf den Markt gebracht werden, wenn ihre Eigenschaften bekannt sind. Der Hersteller muss ausweisen, welche Merkmale die Produkte haben. Den Nachweis erhält der Produzent von anerkannten Prüflaboren, die die Leistung der Türen bewerten.

Sicherheitsrelevante Aspekte

Für sicherheitsrelevante Aspekte wie Feuerwiderstand, Rauchdichtheit und die Fähigkeit zur Freigabe von Fluchttüren müsse der Hersteller zusätzlich den Nachweis erbringen, dass eine Produktion die deklarierten Leistungen der Türen dauerhaft erfülle, so der Verband Schweizerische Türbranche. Aus diesem Grund müsse der Hersteller eine Produktionskontrolle einführen. Diese Überwachung sowie eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit werde von einer notifizierten Zertifizierungsstelle durchgeführt; in der Schweiz ist dies normalerweise die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle Sipiz AG (vgl. auch Brandlabor).

Wie sieht der Ablauf aus?

Der übliche Ablauf seit 1. November 2019 sieht laut Branchenverband wie folgt aus: Türenhersteller liefern das fertige Produkt, Türe und Rahmen. Dazu kommt neben dauerhafter Kennzeichnung, Montage-, Wartungs- und Bedienungsanleitung auch die Leistungserklärung. Die Montagefirma montiert die Türe nach Anleitung und reicht die Leistungserklärung und die Wartungs- und Bedienungsanleitung an den Bauherrn weiter. Abweichungen von diesem Verfahren gebe es, wenn ein Türunternehmer von einem Hersteller nur Teile der kompletten Türe beziehe, um sie selbst fertig zu stellen. Wer ist dann für die Leistungserklärung zuständig?

Möglichkeit 1 – der Hersteller: In diesem Fall sorgt der Hersteller dafür, dass der Türunternehmer die Türe genau nach seinen detaillierten Vorgaben fertigt.

Möglichkeit 2 – der Türunternehmer: In diesem Fall erwirbt der Türunternehmer vom Hersteller (dem Systeminhaber) die Rechte, die Türe selber herzustellen. Beabsichtigt der Türunternehmer auch sicherheitsrelevante Merkmale zu erklären, muss auch er eine Produktionskontrolle einführen und überwachen lassen und die Leistungsbeständigkeit von einer notifizierten Zertifizierungsstelle bescheinigen lassen, wie der Fachverband abschliessend schreibt.

Quelle: VST 

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