Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Klimaschutz-Verordnung
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Klimaschutz-Verordnung eröffnet. Wichtige Elemente sind das Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude, die Förderung von innovativen, klimaschonenden Technologien und Prozessen sowie der Schutz vor den Folgen des Klimawandels.
Die Klimaschutz-Verordnung (KlV) setzt das Klima- und Innovationsgesetz um, das im Juni 2023 von der Stimmbevölkerung angenommen wurde. Wichtige Elemente sind das Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude, die Förderung von innovativen, klimaschonenden Technologien und Prozessen sowie der Schutz vor den Folgen des Klimawandels. Die Vernehmlassung dauert bis am 1. Mai 2024.
Am 18. Juni 2023 hat die Stimmbevölkerung das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) angenommen. Mit dem KlG werden die Klimaziele der Schweiz bis 2050 rechtlich verankert. Die Klimaschutzverordnung (KlV) konkretisiert das KlG. Der Bundesrat möchte insbesondere die Förderbestimmungen für die Unterstützung von klimafreundlichen Gebäuden sowie für innovative, klimaschonende Technologien und Prozesse rasch präzisieren. Diese Regelungen sollen zusammen mit dem KlG am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude
Das KlG umfasst ein zeitlich befristetes Förderprogramm für die klimafreundliche Sanierung von Gebäuden. Während zehn Jahren sollen jährlich maximal 200 Millionen Franken zur Verfügung stehen für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme. Die KlV legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese fokussiert auf Bereiche, in denen die heutige kantonale Förderung zu wenig greift. So stehen, im Einklang mit dem KlG, Mehrfamilienhäuser im Vordergrund. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ersatz von ineffizienten Elektroheizungen durch moderne Heizsysteme. Damit wird ein Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Strom geleistet.
Förderung von klimafreundlichen Technologien und Prozessen
Das KlG sieht vor, dass alle Unternehmen ihren Treibhausgas-Ausstoss bis 2050 auf Netto-Null vermindern. Dafür können sie freiwillig Fahrpläne erarbeiten, die aufzeigen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen. Die KlV legt die Mindestanforderungen fest, welche die Fahrpläne von Unternehmen und Branchen erfüllen müssen. Unternehmen mit einem solchen Fahrplan können im Gegenzug finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie innovative, klimaschonende Technologien und Prozesse anwenden. Dafür stehen mit dem KlG jährlich 200 Millionen Franken zur Verfügung. Die KlV definiert die Bedingungen, unter welchen Finanzhilfen beantragt werden können.
Schutz vor den Folgen des Klimawandels
Das KlG verpflichtet Bund und Kantone, vorausschauend Massnahmen zum Schutz vor den Folgen des Klimawandels zu ergreifen. Die KlV sieht eine Plattform «Anpassung an den Klimawandel» vor. Dieses Gremium soll die Vernetzung von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wissenschaft, Wirtschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen (wie Verbänden oder Interessensgemeinschaften) bei der Anpassung an den Klimawandel stärken. Die Plattform soll regelmässig die Risiken des Klimawandels für die Schweiz analysieren und Empfehlungen abgeben, wie die bestehende Strategie des Bundesrates zur Anpassung an den Klimawandel weiterentwickelt werden kann.
Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 die Vernehmlassung zur Klimaschutz-Verordnung eröffnet. Diese dauert bis am 1. Mai 2024.
Unter dem KlG soll überdies die Bundesverwaltung im Sinne ihrer Vorbildfunktion bereits im Jahr 2040 netto keine Treibhausgase mehr ausstossen. Die Umsetzungsbestimmungen bedürfen weiteren Abklärungen. Der Bundesrat wird sie daher so bald wie möglich in einem separaten Paket in die Vernehmlassung schicken.
Im Finanzbereich hat der Bundesrat das EFD zudem beauftragt, bis Ende 2024 in der «Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange» Mindestanforderungen an Transitionspläne für Finanzinstitute festzulegen, welche die Umsetzung der Klimaziele gemäss dem KlG sicherstellen.
Quelle: BAFU