Bundesrat genehmigt Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 einer Verordnungsänderung zur Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen genehmigt. Bei dem Hauptanliegen der breit abgestützten Revision geht es darum, die Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu vereinfachen und praktikabler zu machen.
Über eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der kantonalen Vollzugsorgane und des Seco wurde ein Revisionspaket zur Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen verabschiedet, und im Jahr 2021 finalisiert. Die Revision betrifft mehrere Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2).
Im Vordergrund steht eine vereinfachte Anwendung der Gesetzesbestimmungen und der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung der Arbeitszeitbewilligungen. Die Zuständigkeiten sowie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit werden zudem angepasst und zwischen den Kantonen harmonisiert, um die Kontrolle der Kantone zu vereinfachen. Neu umschrieben werden etwa Sonderbestimmungen für Bäckereien, Metzgereibetriebe, die von der Nacht- und Sonntagsarbeit befreit sind. Eingeführt werden beispielsweise die Artikel 51a und 51b ArGV 2, wonach bestimmte Instandhaltungs- und Winterdienstarbeiten in der Nacht und sonntags ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
Die Verordnungsänderung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Quelle: Bundesrat