Camping, Komfort und Chemikalien

Chemikalien sind aus dem Freizeitbereich kaum mehr wegzudenken. Wer sie verwendet, muss über deren sicheren Umgang informiert sein. Gute Sachkenntnis des Fachhandels spielt dabei eine zentrale Rolle. Behördliche Kontrollen helfen mit, diese sicherzustellen.

Camping, Komfort und Chemikalien

Es geht los mit Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil. Alles ist sauber, gepflegt, geklebt, gedichtet, imprägniert und konserviert. Das Trinkwasser ist aufbereitet und die Toilette hygienisch. Braucht es Lampenöl und Insektenspray? Sind Flüssiggas und Anzündpasten vorhanden? Ist das Methanol für die Brennstoffzellen bereit und ein Pfefferspray mit dabei? Hygiene, Komfort und Sicherheit sind heute undenkbar ohne Chemikalien. Nicht alle sind harmlos für Mensch und Umwelt. Es gab Unfälle bei Versand, Aufbewahrung, Anwendung und Entsorgung. Sachkenntnis im Fachhandel und Gefahrenhinweise können solche Risiken senken. Selbstverständlich dürfen auch Chemikalien für den Camping-, Nautik- und Freizeitbereich, sogenannte Publikumsprodukte, Menschen und Umwelt nicht gefährden.

Fachhändler in der Schweiz importieren zahlreiche Publikumsprodukte von Grosshändlern aus der EU. Für Mängel bei der Abgabe solcher Produkte steht der hiesige Fachhandel rechtlich in der Verantwortung eines Herstellers (siehe Kasten S. 17 oben rechts). Dies gilt selbst für die unverändert übernommenen ­Kataloge und Webauftritte. Recherchen im Kanton Bern deckten im Fachhandel Mängel bei Sachkenntnis und Angaben in der Werbung und auf den Verpack­ungen auf. Deshalb wurden schliesslich 70 Fachhändler mit oder ohne Webshops in zehn Kantonen durch die zuständigen Behörden überprüft.

Was wird wie überprüft?

Wer Chemikalien oder chemische Produkte abgibt, muss beurteilen, ob diese das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Eine solche Beurteilung ist sehr komplex und stützt sich auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen. Diese finden sich im Chemikaliengesetz, in der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Biozidprodukteverordnung (VBP).

Zu beachten sind folgende Anforderungen:

  • für das Einstufen hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer, gesundheitsgefährdender und umweltgefährlicher Eigenschaften
  • über das Verpacken, Kennzeichnen, Sicherheitsdatenblätter etc.
  • über die Abgabe solcher Produkte

Die behördliche Kontrolle stützt sich a f die gleichen Rechtsgrundlagen. Die Inspektionen vor Ort erfolgen hauptsächlich aus zwei Blickwinkeln:

  • Sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Abgabe von Chemikalien erfüllt?
  • Entsprechen die abgegebenen Produkte den gesetzlichen Anforderungen?

Die nachstehende Tabelle illustriert anhand einer Auswahl von Fragen das Vorgehen der Inspektionspersonen bei der Kontrolle der verschiedenen Bereiche. Der komplexe rechtliche Hintergrund kann anhand einer Auswahl von Zitaten aus den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen abgeschätzt werden.

Kontrollierte Bereiche mit Anteil der Beanstandungen in den 44 Fachhandlungen mit Mängeln.

Mit welchen Ergebnissen?

Nur gerade ein Drittel (26) der 70 Fachhändler erfüllte 2012 die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Abgabe von Chemikalien. Oft fehlte das nötige Fachwissen über die Abgabe von besonders gefährlichen Produkten: Angepriesen wurden in der Schweiz nicht zugelassene Produkte oder es fanden sich sogar besonders gefährliche Chemikalien in der Selbstbedienung. Bei der Überprüfung des Fachhandels anhand von rund 750 gefährlichen Chemikalien wurden mehr als 250 Produkte bemängelt. In den 26 Fachhandlungen mit Mängeln wurden meist mehrere Kontrollbereiche beanstandet. Rund 75% dieser Betriebe beherrschen den «Umgang mit Chemikalien». Nur noch je 60% beherrschen die «Abgabevorschriften» und die «Verantwortlichkeit». Weniger als 50% kennen sich aus bei Fragen zum «Sicherheitsdatenblatt» und zu «Anmelde- und Meldepflicht». Über 80% der Mängel betreffen die «Kennzeichnung und Verpackung» und schliesslich nehmen 100% ihre «Sorgfaltspflicht» ungenügend wahr. Dies ist nicht weiter erstaunlich. Werden nämlich beispielsweise in der Schweiz nicht zugelassene Produkte abgegeben, kann sich dies in den Bereichen: «Anmelde-/Melde-/Zulassungspflicht», «Abgabevorschriften», «Kennzeichnung und Verpackung» sowie «Verantwortlichkeit» und «Sorgfaltspflicht» als Mangel auswirken. Bisher wurden noch keine strafrechtlichen Verfahren gemäss ChemG eingeleitet.

Beurteilung

Für Importprodukte übernimmt der hiesige Fachhandel rechtlich die Verantwortung des Herstellers. Um dieser Rolle gerecht zu werden, müssen Importeure die nötigen Informationen im Sinne einer Holschuld bei ihren Lieferanten anfordern. Diese Einsicht beginnt sich langsam durchzusetzen.

Vier Kantone überprüften 2013 die Situation erneut. Mit guten Ergebnissen:

  • Die geforderte Sachkenntnis war vorhanden.
  • Anpassungen der meisten Kataloge und Websites waren in die Wege geleitet.
  • Giftiges Methanol, ätzende Reiniger, Pfeffersprays und dergleichen wurden nicht mehr in Selbstbedienung abgegeben.
  • Biozide waren für die Schweiz entweder zugelassen oder nicht mehr im Sortiment

Ausblick

Die Ergebnisse aus dem Jahr 2013 zeigen, wie Fachhändler die möglichen Gefahren und Risiken erkennen und ihre Verantwortung zunehmend ernst nehmen. Die Sorgfaltspflicht wird in die tägliche Praxis übernommen.

Unterstützt werden sie dabei von den kantonalen Fachstellen für Chemikalien und dem Bundesamt für Gesundheit. Dieses zielt mit seiner Infokampagne mittels Ver­an­staltungen und Dokumentationen in die gleiche Richtung.

Eine Auswahl von Publikumsprodukten im Freizeitbereich
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