Chemikalien: Neue Verbote und Praxisänderungen

Die Verordnung zum Umgang mit gefährlichen Chemikalien wird ans neue EU-Recht angepasst. Dies hat der Bundesrat heute entschlossen.

Ob Landwirte per Flugzeug Pestizide ausbringen dürfen, sollen künftig die Kanton mitentscheiden.
Ob Landwirte per Flugzeug Pestizide ausbringen dürfen, sollen künftig die Kanton mitentscheiden.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt den Umgang mit Stoffen und Produktgruppen, die ein Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt beinhalten. Der Bundesrat hat heute die revidierte ChemRRV genehmigt. Damit setzt er einen Beschluss der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe um, nimmt Anpassungen an neues EU-Recht vor und stärkt die Rolle der Kantone im Bewilligungsverfahren für Sprühflüge. Die revidierte Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Wichtigste Anpassungen an neue Rechtsbestimmungen der EU und infolge völkerrechtlicher Verpflichtungen:

  • Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Mess­instrumente (z.B. Blutdruckmessgerät) und von bestimmten Phenyl­quecksilberverbindungen.
  • Konkretisierung des Zeitpunkts für die Umstellung von Chlor-Alkali-Elektro­lyseanlagen, die mit dem Quecksilber-Amalgam-Verfahren betrieben werden, auf andere Verfahren nach dem Stand der Technik.
  • Verbot für das Inverkehrbringen bestimmter Gegenstände mit Kunststoff- oder Gummiteilen, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, sowie von bestimmten Lederartikeln, die sechswertiges Chrom enthalten.
  • Verbot, Gegenstände, die Hexabromcyclododecanen (HBCDD) enthalten, in Verkehr zu bringen. Davon betroffen sind insbesondere Wärmedämmplatten aus Polystyrol, die künftig nicht mehr mit dem Flammschutzmittel HBCDD ausgerüstet sein dürfen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von HBCDD und von Zubereitungen mit HBCDD sind bereits verboten.
  • Verbot kurzkettiger Chlorparaffine (SCCP) für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung als Stoffe sowie als Bestandteile von Zubereitungen und Gegenständen.

Wichtigste Änderungen aufgrund der Erfahrungen in der Vollzugspraxis und der Entwicklung der Technik:

  • Bei Bewilligungsverfahren für Sprühflüge zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Düngern werden die Kantone neu stärker einbezogen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, das die Bewilligungen für diese Flüge erteilt, hört die Kantone vor dem Entscheid an. Sie sollen sich insbesondere dazu äussern, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gegeben sind und welche Massnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vorzusehen sind.
  • Melassen aus der Zuckerherstellung sind neu in der Positivliste der Auftaumittel aufgeführt, welche für den Winterdienst verwendet werden dürfen. Ihre Verwendung auf Nationalstrassen und anderen Verkehrsflächen wird an technische Bedingungen geknüpft.
  • Die Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln wurden im Gewerbebereich verschärft und für Kompaktanlagen gelockert. Für die In- und Ausserbetriebnahme von Kälteanlagen gilt neu ein präziseres Meldeverfahren.
  • Die Regelung für die Ausfuhr von Löschmitteln, welche die Ozonschicht schädigen – so genannte Halone -, wurde an die bestehende Regelung für ozonschichtabbauende Stoffe angepasst.
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