Corona-Virus: Polizei duldet ±15 Personen nicht mehr

Frühlingshafte Temperaturen. Mensch trifft sich. Aber bitte nur in ganz kleinen Gruppen. Die Stadtpolizei Zürich auferlegt den Bürgerinnen und Bürgern neue Handlungsrichtlinien.

Social Distancing
Privates Treffen in kleiner Gruppe ist noch erlaubt. Aber anders als hier im Bild lautet die Devise: Immer genügend Abstand halten! © depositphotos, Artur Verkhovetskiy

 

Das «Social Distancing» – bitte Abstand halten – ist eine zentrale Voraussetzung für die Eindämmung der Epidemie. Deshalb toleriert in Zürich die Stadtpolizei (Stapo) Personenansammlungen von Gruppen mit ±15 Personen nicht mehr, wie sie verlauten liess. Wenn eine Polizeipatrouille auf eine Personengruppe treffe, die im öffentlichen Raum zusammenstehe oder sitze, aber auch bei Lebensmittel- und Getränkeläden, werde man mit Augenmass reagieren und die Personen auffordern, ihre soziale Verantwortung wahr zu nehmen und sich freiwillig zu zerstreuen. Falls die Betroffenen dieser Anordnung nicht Folge leisten würden, müssten sie mit Wegweisungen und einer Verzeigung rechnen, betont die Stapo.

Veranstaltungen im privaten Raum

Das Verbot von Veranstaltungen gilt auch bei Party und Einladungen im privaten Raum. Nicht unter diese Bestimmung fallen kleine private Veranstaltungen wie etwa ein Geburtstagsessen oder ein Fondueabend mit nicht mehr als acht Personen.

Das Veranstaltungsverbot gilt absolut, wie es in der polizeilichen Mitteilung heisst. Kundgebungen und Demonstrationen würden als Veranstaltungen gelten und seien ebenfalls verboten. Man toleriere aufgrund der Anordnungen des Bundesrats keine Demonstrationen und Kundgebungen. Das Verbot gelte auch für Mahnwachen.

Quelle: Stapo Zürich

 

Restaurants: Gemäss Behörde ist eine Umwandlung von Restaurants in einen Take-Away-Betrieb zulässig (z.B. durch Wegräumen von Tischen und Stühlen sowohl im Innen- als auch im Aussenraum), sofern die Betreibenden dafür besorgt sind, dass sich die Personen nach dem Bezug der Waren nicht im oder vor dem Lokal aufhalten. Zudem: Nicht gestattet ist der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort. Es darf keine Bestuhlung zur Verfügung stehen.

Anstehen in Ladengeschäften bzw. bei Take-Aways: Die Betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Kunden beim Anstehen in der Schlange, aber auch in den Geschäften den zum Schutz nötigen Abstand einhalten können.

Wer das nicht befolge, dem drohe eine Verzeigung wegen des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Vergehenstatbestand).

Hotels: Hotelbetrieben in der Schweiz ist es nicht gestattet, Nicht-Hotelgäste zu empfangen. Es dürfen nur Übernachtungsgäste verpflegt werden.

Sportliche Aktivitäten: Die Durchführung von Sportarten, bei denen das «social distancing» nicht eingehalten werden kann, wird nicht toleriert.

Betreuung und Spielen von Kindern: Bei der privaten, nachbarschaftlichen und familiären Betreuung sowie beim gemeinsamen Spielen von Kindern soll darauf geachtet werden, dass die Anzahl Kinder, die miteinander spielen oder gemeinsam betreut werden, nicht zu gross ist, wie die Behörde schreibt. Empfohlen werde im Sinne einer Orientierungshilfe, dass sich nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig an einem bestimmten Ort zusammen aufhalten.

 

 

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