Coronavirus: Einkaufstourismus bleibt verboten

Anlässlich seiner Sitzung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat Anpassungen und Präzisierungen an der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verabschiedet. Diese Anpassungen und Präzisierungen sollen Unklarheiten und Missverständnisse verhindern und bringen Klärung für die Bevölkerung. Namentlich das Verbot von Shopping-Touren und das Bussenregime werden explizit geregelt.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat jedoch in den vergangenen Wochen weiterhin ein reges grenzüberschreitendes Einkaufsverhalten festgestellt. © Depositphotos/maxxyustas

Seit Mitte März hat die Schweiz aus gesundheitspolitischen Gründen temporäre Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt und Einreiseverbote erlassen. Die Einschränkung des Reiseverkehrs dient dem gesundheitlichen Schutz der Wohnbevölkerung in der Schweiz und soll eine weitere Ausbreitung des Coronavirus verhindern. Diese Massnahmen haben sich in den letzten Tagen und Wochen etabliert. Aktuelle Informationen zeigen, dass die Umsetzung an den Aussengrenzen und auf den Flughäfen grösstenteils gut funktioniert. Der Bundesrat rät von nicht notwendigen Reisen ab.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat jedoch in den vergangenen Wochen weiterhin ein reges grenzüberschreitendes Einkaufsverhalten festgestellt. Diese Kontrollen binden Ressourcen der EZV, die für die wirksame Kontrolle der Binnengrenzen benötigt würden. Zur Präzisierung der geltenden Praxis wird deshalb die COVID-19 Verordnung 2 mit einem Artikel ergänzt. Bei der Wiedereinreise in die Schweiz wird eine Busse von 100 Franken ausgesprochen, wenn offensichtlich ein Fall von Einkaufstourismus vorliegt und die Grenzüberschreitung ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist. Mit dieser Busse wird nicht der Einkauf an sich sanktioniert, sondern die erfolgte Behinderung der Arbeit der Grenzschutzbehörde.

Das Wegräumen oder Beschädigen von Grenzabsperrungen oder Signalisierungen etc. wird nach wie vor mit einer Busse belegt ebenso Übernahme von Waren an nicht geöffneten Grenzübergängen. Der Artikel 4 der Verordnung wurde entsprechend präzisiert. Personen, deren Einreise gemäss COVID-19 Verordnung 2 nicht erlaubt ist, wird die Einreise verweigert, sie werden aber nicht gebüsst. Gegen eine Einreiseverweigerung kann beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache erhoben werden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz sind jederzeit zur Einreise berechtigt, unabhängig des Zweckes des Grenzübertritts in die Schweiz.

Weitere Infos

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