E-Voting geht in die Vernehmlassung

Vor wenigen Tagen hat der Bundesrat entschieden: Die elektronische Stimmabgabe soll als dritter Stimmkanal verankert werden. Jetzt läuft das Vernehmlassungsverfahren.

E-Voting
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Die elektronische Stimmabgabe in der Schweiz befindet sich seit 2004 in einer Versuchsphase. In mittlerweile über 300 erfolgreichen Versuchen haben insgesamt 15 Kantone einem Teil ihrer Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe ermöglicht. Jetzt soll das E-Voting als ordentliches Verfahren der Stimmabgabe anerkennt werden. Die „Expertengruppe elektronische Stimmabgabe“ ist zum Schluss gekommen, dass E-Voting mit vollständig verifizierbaren Systemen sicher und vertrauenswürdig angeboten werden kann. (vgl. auch „E-Voting: gefährdete Demokratie?“)

Sicherheit vor Tempo

Bund und Kantone setzen sich für eine schrittweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe nach dem Motto „Sicherheit vor Tempo“ ein, wie der Bundesrat schreibt. Einerseits solle E-Voting bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen nur dann zulässig sein, wenn die strengen bundesrechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt seien. Und andererseits würden die Kantone und die Stimmberechtigten selbst entscheiden, ob sie die elektronische Stimmabgabe einführen respektive nutzen wollen.

Eckwerte der Vernehmlassung 

Die Revisionsvorlage will eine breite Gesetzesgrundlage für die elektronische Stimmabgabe schaffen. Sie verankert die wichtigsten Grundsätze für ein vertrauenswürdiges elektronisches Stimmverfahren, die heute auf Stufe Verordnung geregelt sind, formellgesetzlich. Der Entwurf sieht laut Bundesrat entsprechend vor, die folgenden Aspekte der elektronischen Stimmabgabe auf Stufe des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zu regeln:

– Die vollständige Verifizierbarkeit* des elektronischen Wahl- und Abstimmungsprozesses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses

– Die Transparenz des Systems für die elektronische Stimmabgabe und der betrieblichen Abläufe (insb. Offenlegung des Quellcodes)

– Die Zertifizierung des Systems für die elektronische Stimmabgabe und des Betriebs

– Die Pflicht der Kantone, die mit der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängenden Risiken laufend zu beurteilen

– Die barrierefreie Ausgestaltung des Stimmabgabeverfahrens

Ausserdem soll die elektronische Stimmabgabe nach wie vor einer Bewilligung des Bundesrates bedürfen. Die Vernehmlassung zur Revisionsvorlage dauert bis am 30. April 2019.

Ausgangslage und weitere Schritte

Zurzeit wird E-Voting in zehn Kantonen angeboten. In fünf Kantonen (FR, BS, SG, NE, GE) werden sowohl Auslandschweizer Stimmberechtigte wie auch inländische Stimmberechtigte zu den Versuchen zugelassen, während in den weiteren Kantonen (BE, LU, AG, TG und VD) einzig die im Ausland wohnhaften Stimmberechtigten elektronisch abstimmen können. Die meisten dieser Kantone planen, den elektronischen Stimmkanal mittelfristig auf weitere Inlandschweizer Stimmberechtigte auszuweiten. Einige weitere Kantone sehen vor, E-Voting in den kommenden Monaten respektive Jahren einzuführen. Die Schweizerische Post wird in Kürze ein vollständig verifizierbares System zur Verfügung stellen, wie es in der Meldung aus Bern heisst. Laut Angaben soll im ersten Quartal 2019 der Quellcode dieses Systems offengelegt werden und ein öffentlicher Intrusionstest stattfinden.

*Vollständige Verifizierbarkeit: Die vollständige Verifizierbarkeit soll als zentrale Anforderung an das elektronische Stimmabgabeverfahren in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen werden. Vollständige Verifizierbarkeit bedeutet, dass systematische Fehlfunktionen infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder Manipulationsversuchen von der Stimmabgabe bis hin zur Ergebnisermittlung dank unabhängiger Mittel erkannt werden können. Kryptografische Beweise stellen sicher, dass alle Stimmabgaben nachvollziehbar bleiben, ohne dass das Stimmgeheimnis verletzt würde.

Quelle: Pressemeldung Bundesrat

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