Eklatante Schlupflöcher für Geldwäscherei

In einem soeben veröffentlichten Bericht zeigt Transparency International Schweiz auf, dass die hiesige Geldwäschereigesetzgebung erhebliche Lücken aufweist. Es bestehe dringender Handlungsbedarf, schreibt die Organisation. Der heutige Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes sei ungenügend und müsse zukünftig auch solche heiklen Schattengeschäfte umfassen, die beispielsweise von Anwälten, Notaren, Immobilienmaklern sowie Kunst- und Luxusgüterhändlern erbracht würden.

Geldwäscherei
© depositphotos, OlafSpeier

 

Die Schweizer Geldwäscherei-Gesetzgebung hinkt in wichtigen Bereichen den internationalen Mindeststandards nach wie vor hinterher. Das Geldwäschereigesetz beschränke sich auf finanzintermediäre Tätigkeiten, also auf solche, bei denen beispielsweise ein Anwalt oder Vermögensverwalter direkten Zugriff auf die Vermögenswerte seines Kunden habe. Spätestens die Datenleaks und die von den Strafverfolgungsbehörden und den Medien aufgedeckten Geldwäschereifälle der letzten Jahre zeigten aber, dass das Thema ein zunehmend breiteres Spektrum von Dienstleistungen in Anspruch nehme und sich nicht auf die Finanzintermediation beschränke. Vielmehr würden sie immer komplexere rechtliche Konstrukte für die Verschleierung der illegalen Herkunft ihrer Gelder verwenden. Dabei habe sich eine eigentliche Schattenwirtschaft herausgebildet, bei der Schweizer Akteure prominent beteiligt seien, beklagt sich die Transparency International Schweiz. Die Schweiz stehe deshalb – leider, aber zu Recht – einmal mehr international unter Druck. Die Financial Action Task Force (FATF) habe in ihrer kürzlich erfolgten Länderevaluation die Schweiz in besagten Punkten kritisiert. Gleiches tat neulich die OECD im Rahmen ihrer Länderevaluation der Schweiz.

Wo sind konkret Lücken?

Der Bericht von Transparency International Schweiz zeigt auf, wo das Schweizer Anti-Geldwäscherei-Dispositiv lückenhaft ist und wie diese Lücken zu schliessen sind. Zwei Bereiche stehen gemäss Transparency International Schweiz dabei im Vordergrund:

  • Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes sollte endlich an den international geltenden Standard angepasst werden. So sind neu auch nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten im Auftrag von Kunden einzuschliessen – wie insbesondere die Gründung und Organtätigkeit von juristischen Personen und Trusts, die Finanz- und Anlageberatung, der Kauf und Verkauf von Immobilien sowie der Handel mit Kunst- und Luxusgütern.
  • Auch bei der verlangten Ausweitung des Geldwäschereigesetzes bleibt das Berufsgeheimnis von Anwälten und Notaren gewahrt. Dieses darf aber keinen Schutz mehr bieten für Dienstleistungen, die Geldwäscherei durch einen Klienten erst ermöglichen oder wesentlich erleichtern. Solchen Missbräuchen des Berufsgeheimnisses muss besser entgegengewirkt werden. Auch Anwälte und Notare sollten deshalb die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei befolgen und in bestimmten Konstellationen einen konkreten Geldwäscherei-Verdacht den Behörden melden müssen.

Martin Hilti, Geschäftsführer von Transparency International Schweiz, erklärt: «Es darf nicht sein, dass nach wie vor über Dienstleistungen von Schweizer Akteuren Geldwäscherei ermöglicht wird. Solche Geschäfte im Halbdunkeln schaden nicht nur dem Ansehen unseres Landes, sondern auch dem Schweizer Finanzplatz und der gesamten Volkswirtschaft; sie untergraben überdies die Rechtsstaatlichkeit und allzu oft auch die wirtschaftliche Entwicklung der Herkunftsländer solcher illegaler Gelder. Die bestehenden Gesetzgebungslücken müssen deshalb rasch und wirksam beseitigt werden.»

 

 

(Visited 63 times, 1 visits today)

Weitere Beiträge zum Thema

JETZT ANMELDEN
SICHERHEITSNEWS
Wichtige Informationen zu Sicherheitsthemen – kompetent und praxisnah. Erhalten Sie exklusive Inhalte und Nachrichten direkt in Ihren E-Mail-Posteingang.
ANMELDEN
Sie können sich jederzeit abmelden!
close-link