Digitale Krankenakte soll Pflicht werden

Das elektronische Patientendossier soll zu einem Pfeiler im Gesundheitssystem werden. Das hat der Bundesrat entschieden und eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über das E-Patientendossier in die Vernehmlassung geschickt.

EPD, digitale Krankenakte
Depositphotos, stnazkul

Laut Bundesrat ist das elektronische Patientendossier (EPD, vgl. auch hier) ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Alle behandlungsrelevanten Informationen können darin abgelegt werden und sind jederzeit abrufbar, wie es heisst. Damit könne die Qualität und Sicherheit der medizinischen Behandlung deutlich erhöht werden.

Im August 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Verbreitung und den Einsatz des EPD mit verschiedenen Massnahmen zu fördern und dazu das Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu überarbeiten. Um den Nutzen für die Bevölkerung und das Gesundheitssystem zu erhöhen, schlägt der Bundesrat eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) vor. Je einfacher und sicherer Gesundheitsdaten verfügbar seien, desto besser: Damit würden die Patienteninnen und Patienten jederzeit die Übersicht über ihre medizinischen Daten – von Laborwerten über den Operationsbericht bis zum Medikamentenrezept haben.

EPD auch in Arztpraxen und Apotheken

Bereits heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, das EPD einzusetzen und alle behandlungsrelevanten Informationen darin einzutragen. In Zukunft soll das EPD entlang der gesamten Behandlungskette vorgeschrieben werden und auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Chiropraktoren umfassen, wie es in der bundesrätlichen Mitteilung vom 28. Juni heisst. Die Leistungserbringen müssten sich einem EPD-Anbieter anschliessen und Informationen zu Behandlungen mit den dafür relevanten Daten und Resultaten im EPD ablegen. Wie vom Parlament beschlossen, erfolge die Ablage dezentral bei den dafür zertifizierten EPD-Anbietern, den sogenannten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften. Es gebe derzeit acht solcher Anbieter. Für deren Zertifizierung seien akkreditierte Zertifizierungsstellen zuständig. Die Kantone müssten überprüfen, ob alle Arztpraxen, Apotheken und weiteren ambulanten Leistungserbringer angeschlossen seien, schreibt der Bundesrat.

EPD: automatisch und kostenlos

Für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert seien, solle automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet werden. Jede und jeder entscheide anschliessend selber, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben würde. Die Kantone seien zuständig, dass die Bevölkerung in ihrem Kantonsgebiet ein EPD erhalte. Wer kein Dossier wolle, könne beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD einlegen. Mit diesem Opt-Out-Modell soll die Verbreitung und Nutzung des EPD ausgeweitet und das EPD zu einem Pfeiler des Gesundheitssystems werden, wie er Bundesrat betont.

Klare Kompetenzteilung 

Laut Angaben sollen mit der Gesetzesrevision auch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die Finanzierung des EPD geklärt werden. Der Bund solle in Zukunft die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Finanzierung der Stammgemeinschaften sei Sache der Kantone. Sie sorgten dafür, dass mindestens eine Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet tätig sei.

Strenge Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit

Sicherheit habe für den Bundesrat oberste Priorität, heisst es (vgl. auch hier). Datenschutz und Datensicherheit müssten beim EPD daher gewährleistet sein. Für das EPD würden bereits heute die höchsten Sicherheitsstandards gelten, die dank ihrer Verankerung im Gesetz auch rechtlich durchgesetzt werden könnten. Die EPD-Anbieter müssten strenge gesetzliche Anforderungen in technischen und organisatorischen Belangen erfüllen und die Sicherheit auch in der Anwendung durch die EPD-Nutzerinnen und -Nutzer gewährleisten. Der strenge Datenschutz und die Datensicherheit bleibe mit der Gesetzesrevision garantiert.

Nutzbarmachen der Daten für die Forschung

Die im EPD abgelegten medizinischen Daten seien grundsätzlich von Interesse für Forschende. Mit der Gesetzesrevision solle die Möglichkeit geschaffen werden, dass EPD-Inhaberinnen und -Inhaber mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung die nicht anonymisierten medizinischen Daten in ihrem EPD für Forschungszwecke zur Verfügung stellen könnten.

Die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf läuft bis zum 19. Oktober 2023.

 

FMH: EPD muss verbessert werden

Wenig glücklich mit der heutigen Form des elektronischen Patientendossiers EPD  ist beispielsweise die Ärztevereinigung FMH. Grundsätzlich ist die Vereinigung nicht gegen die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Doch das geplante elektronische Patientendossier sei viel zu kompliziert und unpraktisch in der Anwendung, sagte etwa FMH-Präsidentin Yvonne Gilli gegenüber dem Schweizer Fernsehen SRF. Ärztinnen und Ärzte müssten zu viel Zeit vor dem Computer verbringen, kritisiert Gilli. Sie wehrt sich gegen eine zusätzliche Administrativlast der Gesundheitsfachpersonen. Bevor man das elektronische Patientendossier weiter ausbaue, müsse man zuerst das Produkt verbessern, sagte sie gegenüber dem SRF.

Die FMH-Präsidentin stört sich ferner daran, dass der Bund künftig alle Fachleute im Gesundheitsbereich – von den Ärzten über die Apotheker bis hin zu den Physiotherapeuten – verpflichten will, solche elektronischen Dossiers zu führen.

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