Erdbeben: Vernehmlassung zur Finanzierung von Gebäudeschäden

Der Bundesrat hat kürzlich die Vernehmlassung zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben eröffnet. Gebäudeeigentümer sollen demnach verpflichtet werden können, Gebäudeschäden bei Erdbeben solidarisch zu finanzieren.

Erdbeben
Depositphotos, michalz86

Zur Umsetzung der Motion erachtet der Bundesrat einen integralen Ansatz im Umgang mit Erdbebenrisiken als angemessen: Dies bedeutet einerseits, dass Erdbebenrisiken mittels geeigneter Präventionsmassnahmen möglichst reduziert werden sollten. Anderseits soll ein effizientes System zur Verfügung stehen, um Erdbebenschäden an Gebäuden zu finanzieren, wie es in der bundesrätlichen Medienmitteilung heisst.

Der Schutz vor Erdbeben ist Sache der Kantone. Ein zusätzlicher Artikel in der Bundesverfassung soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften für die ganze Schweiz zum Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens zu erlassen. Vorschriften zur baulichen Vorsorge auf Stufe Bund haben primär zum Ziel, Menschen vor den Folgen eines Erdbebens zu schützen, wie es im Schreiben heisst.

Zur Finanzierung von Gebäudeschäden soll der Bund die Kompetenz erhalten, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in der Schweiz einen zweckgebundenen Beitrag zu erheben. Dieser Beitrag darf laut Angaben die Obergrenze von 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Mit dieser Obergrenze würden im Fall eines Erdbebens gegenwärtig rund 22 Milliarden Franken für die Deckung von Schäden zur Verfügung stehen. Dies entspreche der Schadensumme, die bei einem Erdbeben mit einer Wiederkehrperiode von 500 Jahren erwartet werde. Damit solle der Schutz vor Erdbebenrisiken in der Schweiz gestärkt werden, so der Bundesrat. Heute seien rund 15% der Gebäude in der Schweiz gegen Schäden durch Erdbeben versichert. Im Gegensatz zu einer Versicherungslösung würden mit der vorgeschlagenen Finanzierungslösung keine Prämienzahlungen anfallen. Ein Beitrag müsste nur dann entrichtet werden, wenn Schäden aufgrund eines Erdbebens entstanden sind, wie es abschliessend heisst.

Die Vernehmlassung zur Anpassung der Bundesverfassung dauert noch bis 22. März 2024 (Vernehmlassungsvorlage hier;  erläuternder Bericht hier).

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