FFP-Atemschutzmasken mit Mängeln

Die BFU und die Suva haben Verfahren gegen Importeure und Händler eröffnet, die in der Schweiz mangelhafte FFP-Atemschutzmasken (nicht zu verwechseln mit Hygienemasken) in Verkehr brachten. Für die betroffenen Modelle sind Rückrufe und Verkaufsverbote zu erwarten. Impor-teure, Händler und Arbeitgeber sind aufgefordert, erhöhte Vorsicht walten zu lassen. BFU und Suva zeigen, auf welche Merkmale beim Kauf von FFP-Atemschutzmasken zu achten ist.

BFU und Suva prüfen Verkaufsverbote von FFP-Atemschutzmasken und rufen Importeure und Arbeitgeber zu erhöhter Vorsicht auf. © Suva

Die BFU und die Suva wirken in der Schweiz gemäss Produktesicherheitsgesetz PrSG als Marktüberwachungsbehörden für persönliche Schutzausrüstungen (PSA), zu denen auch Atemschutzmasken des Typs FFP gehören. Diese Atemschutzmasken – unter anderem an ihrer gewölbten Form zu erkennen – sind nicht mit Hygienemasken zu verwechseln, die eine rechteckige Form aufweisen (vgl. Bilder). Für Letztere ist Swissmedic die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Die Covid-19-Pandemie führte innert kurzer Zeit zu einem erhöhten Bedarf an Atemschutzmasken. Um die notwendige Versorgung vor allem im Gesundheitswesen sicherzustellen, erleichterte der Bundesrat Anfang April mit einer Sonderregelung die Einfuhrbedingungen für persönliche Schutzausrüstungen. Mit einer vereinfachten Prüfung besteht damit die Möglichkeit, Atemschutzmasken in Verkehr zu bringen. In der Folge bemerkten Suva und BFU aufgrund von Bewilligungsgesuchen, Anfragen und Meldungen, dass zahlreiche mangelhafte Produkte in Umlauf gekommen waren.

Über 60 Prozent mit ungenügender Schutzwirkung

Im Rahmen des oben erwähnten gesetzlichen Auftrags zur Marktüberwachung haben die BFU und die Suva in einem konzentrierten Stichprobenprogramm gemeinsam rund 60 in der Schweiz erhältliche Atemschutzmasken kontrolliert. Die zumeist online eingekauften Produkte, mehrheitlich mit KN95 gekennzeichnet, wurden in einem Labor der Suva auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die meisten Resultate liegen nun vor: Mehr als 60 Prozent der geprüften Modelle bieten keinen genügenden Schutz. Die BFU und die Suva rufen daher alle Akteure, die zurzeit Atemschutzmasken importieren, verkaufen oder einsetzen, zu erhöhter Vorsicht auf.

Darauf gilt es zu achten

Die genauen Prüfresultate sind Bestandteil laufender Verfahren, zu denen aktuell aus rechtlichen Gründen keine Stellungnahme möglich ist. Es gibt indes typische Merkmale, bei deren Fehlen die Qualität von FFP-Atemschutzmasken anzuzweifeln ist:

  • Die Atemschutzmaske sollte mit dem CE-Zeichen versehen sein, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, die der Kennnummer der überwachenden, notifizierten Stelle entspricht. Beispielsweise:  CE 0121
  • Auf der Verpackung sollte das CE-Zeichen mit derselben Kennnummer wie auf der Maske stehen, zudem die Normenbezeichnung «EN 149:2001+A1:2009» sowie die Adresse eines Inverkehrbringers in der EU oder in der Schweiz.
  • Der Benutzerinformation sollte eine Kopie der Konformitätserklärung mit Verweis auf eine Baumusterprüfung («type examination») nach EN 149:2001+A1:2009 beiliegen – oder eine Internet-Adresse, über die die Konformitätserklärung zugänglich ist.
  • Auf der Verpackung und in der Konformitätserklärung sollten identische Angaben zu Hersteller und Firmenadresse vorhanden sein.

Alternativ ist zum Infektionsschutz auch eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA) möglich, welche die oben genannten Merkmale nicht aufweist.

Die BFU und die Suva empfehlen, FFP-Masken in Fachgeschäften oder bei anerkannten Anbietern zu erwerben.

Im Bild eine Hygienemaske, die nicht mit FFP-Atemschutzmasken zu verwechseln sind. © Suva

Rückrufe und Verkaufsverbote zu erwarten

Gegen die Inverkehrbringer (Importeure und Händler) der von der BFU und der Suva als mangelhaft eingestuften FFP-Atemschutzmasken sind behördliche Verfahren eröffnet worden. Dabei werden Massnahmen festgelegt, um die Nutzerinnen und Nutzer vor möglichen Gesundheitsrisiken zu schützen. Für Produkte mit nachgewiesenen Mängeln sind Rückrufe oder Verkaufsverbote vorgesehen. Öffentliche Rückrufe werden auf der Internetseite des Büros für Konsumentenfragen BFK publiziert.

Parallel zu den laufenden Verfahren bearbeiten die BFU und die Suva weitere Hinweise bezüglich mangelhafter Produkte. Beanstandete Produkte können im Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden; bei Bedarf werden Massnahmen angeordnet. Die BFU ist mit der Marktüberwachung von ausserbetrieblich verwendeten Produkten beauftragt, die Suva mit der Kontrolle von betrieblich verwendeten Produkten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist Aufsichtsbehörde.

Für Arbeitswelt sind nur FFP-Atemschutzmasken ausreichend

Atemschutzmasken, die nicht nach der PSA-Verordnung resp. gemäss EN149 in Verkehr gebracht wurden, z. B. KN95-Masken, sind für Arbeitssituationen mit Staubemissionen nicht geeignet. Zudem beschränken sich Atemschutzmasken, die unter den vom Bundesrat beschlossenen erleichterten Einfuhrbedingungen in Verkehr gebracht worden sind, auf den Infektionsschutz und dürfen nicht als FFP-Atemschutzmasken bezeichnet werden. Wo aus Gründen der Arbeitssicherheit eine FFP-Atemschutzmaske vorgeschrieben ist, muss zwingend eine solche verwendet werden.

Quelle & Links:

www.bfu.ch

www.suva.ch

Infos der Redaktion

Im aktuellen SAFETY-PLUS 3/20 vom 16.09.2020 wird u.a. ein Fachartikel zum Thema FIT Testing von Atemschutzmasken zu lesen sein. Abonnieren Sie daher noch heute das SAFETY-PLUS.

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