Sicherer Umgang mit Flüssiggas: Gesetzgebung angepasst
Ab 1. April werden die Massnahmen zur Regelung der Lagerung und Verwendung mit Flüssiggasen in einer einzigen EKAS-Richtlinie abgebildet. Damit werden die Vorschriften zur Vorbeugung von Unfällen verbindlich.
Für die Herstellung, den Betrieb und die Wartung von Flüssiggas-Anlagen, die heute in Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und der Suva geregelt sind, ist eine spezifische Rechtsgrundlage erforderlich. An seiner Sitzung vom 22. Februar 2017 hat der Bundesrat die entsprechende Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) genehmigt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. April 2017 in Kraft.
Schutz von Mensch, Gütern und Umwelt
Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische werden vor allem zum Heizen, zum Kochen oder als Treibstoffe verwendet. Derzeit sind die Massnahmen zur Regelung ihrer Verwendung und Lagerung in drei EKAS-Richtlinien und einer Suva-Richtlinie festgeschrieben: Den EKAS-Richtlinien Nr. 1941 („Flüssiggas, Teil 1, Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen“), Nr. 1942 („Flüssiggas, Teil 2, Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie“), der Suva-Richtline Nr. 2151 („Flüssiggas-Richtlinien, Teil III, Verwendung von Flüssiggas auf Fahrzeugen“ sowie der EKAS-Richtlinie Nr. 2388 („Flüssiggas, Teil 4, Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen“).
Diese Richtlinien sollen Menschen, Güter und Umwelt schützen. Sie sind aber noch nach dem alten Regelungsmodell verfasst und nehmen keinen direkten Bezug auf das übergeordnete Verordungsrecht. Zudem entsprechen sie zum Teil noch nicht dem geänderten EU-Recht und der aktuellen technischen Entwicklung.
Rechtliche Grundlage schaffen
Nun werden diese Massnahmen in einer einzigen EKAS-Richtlinie zusammengefasst und die erforderliche rechtliche Grundlage geschaffen. Zur Vorbeugung von Unfällen werden die Vorschriften zur Erstellung, Instandhaltung und Kontrolle von Flüssiggasanlagen mit der Änderung der VUV verbindlich. Die Änderung ermöglicht zudem, die Rechtsgrundlage an die technischen Entwicklungen anzupassen.
Die VUV wird neu mit einem Artikel 32c – Flüssiggasanlagen ergänzt. Die Teile der Richtlinien, die nicht den Arbeitnehmerschutz betreffen, werden ins Strassenverkehrsgesetz (Art. 49 a) und das Binnenschiffahrtsgesetz (Art. 129) übertragen. Der Geltungsbereich wird damit nicht erweitert, sondern lediglich die rechtliche Grundlage (auch) in der VTS und in der BSV verankert.
Die genauen Änderungen können auf der Themenwebsite Flüssiggas des BAG eingesehen werden.