Gefahrguttransport: Nutzung der Freigrenzen

Das ADR 2015 präsentiert sich als 1700 Seiten starkes Werk voller Regeln und Kriterien, die beim Transport von Gefahrgütern zu berücksichtigen sind. Ob diesem Schwall an Vorschriften stellen sich viele Betriebe die Frage: «Wie kommt man um diese Regeln herum?» Die gute Nachricht: keine Regel ohne Ausnahme.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Ein guter Teil des Gefahrgutrechts besteht aus Freistellungen und Erleichterungen. So profitieren Privatpersonen von weitgehenden Freistellungen, oft ohne es zu merken. In der Regel ist die Nutzung von Freistellungen jedoch nicht so trivial. Die Erfahrung zeigt, dass Betriebe insbesondere vermeiden möchten, einen Gefahrgutbeauftragten ernennen und den Behörden melden zu müssen.

Die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten braucht zuerst einmal einen willigen Mitarbeitenden, Zeit, aber auch Geld. Alternativ kann das Mandat an einen externen Spezialisten vergeben werden, was allerdings auch nicht günstig ist. Mit der Meldung eines Gefahrgutbeauftragten an den Kanton gerät man zudem auf den Radar der Behörden. Entsprechend reizvoll ist die Nutzung der Freigrenzen.

Mehr zu diesem Thema von unserem Fachspezialisten Mathias Breimesser in der aktuellen Ausgabe des SicherheitsForums, Ausgabe 3.

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