Im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen im Jahr 2020

2020 gingen beim Bund 495 Meldungen von Firmen ein, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen wollten. Dies ergibt der fünfte Tätigkeitsbericht zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten Privaten Sicherheitsdienstleistungen.

 private Sicherheitsdienstleistungen
© depositphotos, kalinovsky

Wenn ein Unternehmen von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen anbieten will, muss es diese vorgängig der zuständigen Behörde des Bundes melden. Dies schreibt das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsleistungen (BPS) vor, das seit 1. September 2015 in Kraft ist. Für die Umsetzung des Gesetzes ist die Sektion Exportkontrolle und private Sicherheitsdienste (SEPS) des Staatsekretariates des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verantwortlich.

Im Jahr 2020 gingen bei der SEPS 495 Meldungen ein. Sie betrafen hauptsächlich vier Gruppen von Tätigkeiten: Personenschutz und Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld, Ordnungsdienste, private nachrichtendienstliche Tätigkeiten und Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften. Rund die Hälfte der gemeldeten Tätigkeiten wurden in Nordafrika, im Nahen Osten sowie in Europa und Zentralasien ausgeübt, schreibt die SEPS im fünften Tätigkeitsbericht.

Die SEPS hat 2020 drei Prüfverfahren eingeleitet. In einem Fall wurde die geplante Tätigkeit verboten. In einem zweiten Fall wurde die Meldung seitens des Unternehmens zurückgezogen. Ein dritter Fall war am Ende des Berichtszeitraums noch pendent. Zwei Verbote wurden für im Jahr 2019 gemeldete Tätigkeiten ausgesprochen.

Private Sicherheitsdienstleistungen, die zu unmittelbaren Teilnahmen an Feindseligkeiten oder zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten, wurden 2020 keine festgestellt. Solche Aktivitäten sind gemäss BPS verboten.

Quelle: EDA

 

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