Kamera darf nur das absolut Notwendige filmen
Neue technologische Möglichkeiten liefern hochauflösende Bilder zu Tiefstpreisen. Videoüberwachung werde gern zum Allerheilmittel hochstilisiert, um ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis geltend zu machen. Sie sei aber längst nicht immer ein geeignetes Mittel, um die Bürger vor Übergriffen zu schützen, schreibt der eidgenössische Datenschutzbeauftragte.
Videokameras werden immer besser und günstiger. Deshalb werden sie vermehrt zur Überwachung des Privatbereichs eingesetzt. So sollen sie in Restaurants, Kaufhäusern, Einstellhallen, WC-Anlagen von Kino- und Freizeitbetrieben oder sogar im trauten Heim für Sicherheit und Ordnung sorgen. Wer eine Videoüberwachungsanlage auf dem eigenen Grundstück oder im eigenen Betrieb installiert hat, kommt grundsätzlich ohne Bewilligung aus. Wer jedoch Menschen so aufnimmt, dass sie erkennbar sind, braucht dazu einen guten Grund und muss sich an gewisse Regeln halten, wie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seiner Medienmitteilung anlässlich des europäischen Datenschutztages vom 28. Januar 2017 betont. Dies gelte auch beim Einsatz von Drohnen oder Dashcams.
Risiken der Videoüberwachung
Der EDÖB weist im Zusammenhang mit der Videoüberwachung auf diverse Risiken hin. Insbesondere müssten Personen, die vom Aufnahmebereich erfasst werden könnten, darüber informiert werden, bevor sie in den Kamerafokus treten würden. Die Kamera dürfe ausserdem nur das absolut Notwendige erfassen: Weder das Filmen des öffentlichen Raums noch das Miterfassen des Nachbargrundstücks sei erlaubt. Gemäss Datenschutzbeauftragen sollte ein anderes Mittel gewählt werden, wenn dieses geeignet ist, für einen wirksamen Schutz zu sorgen, ohne die Privatsphäre anderer Personen zu beeinträchtigen. Sei eine Videoüberwachung erforderlich, sollten wenn immer möglich Privacy-Filter (Techniken zur Verpixelung bzw. Unkenntlichmachung) verwendet werden und nur in begründeten Ausnahmen Zugang zu den unbearbeiteten Bildern gewährt werden.
Aufdeckung eines Delikts
Um auf eine Videoüberwachung aufmerksam zu machen, empfiehlt der EDÖB, auf Augenhöhe ein gut sichtbares Hinweisschild anzubringen. Zudem sollte auf dem Schild ersichtlich sein, wo die Betroffenen ihr Auskunftsrecht geltend machen könnten. Selbstverständlich verstosse auch verdecktes Filmen von Personen gegen das Datenschutzrecht. Deshalb sei auch beim Einsatz von Drohnen und Dashcams besondere Vorsicht geboten. Hier komme hinzu, dass das Filmen im öffentlichen Raum Sache der Polizei sei oder einer Bewilligung bedürfe.
Wenn Bilder zur Aufdeckung eines Delikts dienen sollten, müsse das Bildmaterial den zuständigen Behörden übergeben werden. Privatpersonen dürften nicht selber eine Fahndung einleiten und beispielsweise Bilder mutmasslicher Täter im Internet veröffentlichen. Ob Bilder letztlich als Beweismittel zugelassen würden, entscheide das Gericht im Einzelfall. Werden Bilder für Beweiszwecke gespeichert, dürfen sie laut Datenschutzbeauftragten nicht länger aufbewahrt werden als für die Aufdeckung eines Missbrauchsfalls tatsächlich erforderlich ist. Sie sollten in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden gelöscht werden. Spezielle Regeln gelten für den Einsatz von Fotovergleichs-Systemen zur Zutrittskontrolle bei Skistationen und Freizeitanlagen, wie er ferner schreibt.
Das Recht auf Einsicht der Bilder
Wer ohne seine Zustimmung von einer Videokamera gefilmt werde und sich dadurch in seiner Privatsphäre verletzt fühle, habe das Recht, sich dagegen zu wehren und Auskunft über die eigenen Daten zu verlangen. In solchen Fällen empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, zuerst den Kontakt mit dem Betreiber der Videoanlage aufzunehmen und die Löschung der Bilder und allenfalls die Änderung des Aufnahmewinkels oder des Kamerastandorts zu verlangen. Wenn das Problem nicht bilateral gelöst werden könne, stehe den Betroffenen das Rechtsmittel der Zivilklage zur Verfügung. Je nach Fall sei allenfalls ein Rechtsanwalt beizuziehen. Werde die Videoüberwachung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingesetzt, könnten sich die betroffenen Arbeitnehmenden beim kantonalen Arbeitsinspektorat beraten lassen.
Umfassende Informationen zum Einsatz von Videoüberwachung in den verschiedensten Bereichen sind zu finden:
- Merkblatt „Videoüberwachung durch private Personen“
- Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Private
- Erläuterungen zu Videoüberwachung mit Drohnen
- Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcams)
- Erläuterungen zum datenschutzkonformen Betrieb von Webcams
- Erläuterungen zu Videoüberwachung in Garderoben und Toiletten
- Erläuterungen zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- Erläuterungen zur Veröffentlichung von Fotos (Recht am eigenen Bild)
Auf dem Blog des EDÖB kann zum Thema Videoüberwachung usw. diskutiert werden: https://www.blog.edoeb.admin.ch