Nacht- und Sonntagsarbeit kann bei Energiemangellage angeordnet werden
Neu kann den Betrieben bei behördlich angeordneten Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Gas- oder Strommangellage eine zeitlich befristete Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit gewährt werden.
Der Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verabschiedet, laut der in Betrieben zeitliche befristet Nacht- oder Sonntagsarbeit behördlich angeordnet werden kann. Die betrifft Zeiten, in denen Energie knapp ist. Die Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Durch die Hinzufügung eines neuen Absatzes 1bis wird in Artikel 27 ArGV 1 nun explizit festgehalten, dass eine Energiemangellage ein dringendes Bedürfnis darstellt, welches die Gewährung zeitlich befristeter Bewilligungen für Nacht- oder Sonntagsarbeit durch die kantonalen Behörden rechtfertigt.
Kurzarbeit vermeiden
Betriebe mit einer solchen Bewilligung dürften ihre Arbeitnehmenden demnach so beschäftigen, dass Energie gespart werden kann und sich Verbrauchsspitzen vermeiden lassen. Dank dieser Flexibilität könnten die Arbeitszeiten so organisiert werden, dass in Zeiten mit geringem Energieverbrauch, also in der Nacht und am Sonntag gearbeitet wird. Bei einer Mangellage würde diese Möglichkeit dazu beitragen, zusätzliche Strom- und Gaskontingentierungen und ‑rationierungen, Kurzarbeit sowie weitere einschränkende Massnahmen zu vermeiden.
Der neue Absatz wird nur zur Anwendung kommen, wenn die Behörden aufgrund einer Energiemangellage Massnahmen anordnen. Dabei würde es sich – nach den freiwilligen Sparappellen – grundsätzlich um die ersten von den Behörden erlassenen Einschränkungen handeln.
Durch die Revision ändert sich jedoch nichts an der bestehenden Rechtslage. Denn implizit erlaubt Artikel 27 ArGV 1 bereits in seiner aktuellen Form die Gewährung solcher Bewilligungen im Falle einer Energiemangellage. Mit der Änderung wird diese Möglichkeit nun explizit in einem eigenen Absatz verankert.
Quelle: wbf.admin.ch