Plötzlich Chef – und wie steht es um die Arbeitsschutzaufgaben?

Wer eine Führungsaufgabe übernimmt, ist auf einmal mit mehreren Aufgaben konfrontiert. Diese beinhalten meist auch zusätzliche Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz. Unerfahrene Führungskräfte sollten sich in den Arbeitsverträgen gut über ihre neue Verantwortung absichern.

Führungsaufgabe
Bild: depositphotos

Wer erstmals eine Führungsposition übernimmt, ist unter Umständen auf einmal mit zusätzlichen Führungsaufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz konfrontiert. Denn üblicherweise übertragen Unternehmen ihren Führungskräften die diesbezüglichen Verantwortungen und Pflichten. In vielen Fällen würden aber die Pflichten, die den Arbeitsschutz betreffen, versteckt im Arbeitsvertrag weitergereicht. Die vorgeschriebene Schriftform bleibe in der Regel gewahrt, ideal sei das jedoch nicht, wird die Arbeitsschutzexpertin Sieglinde Ludwig der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in einer Mitteilung zitiert.

Die Leiterin der Abteilung «Gesundheit im Betrieb» meint: «Aus Transparenzgründen sollten Unternehmen die Aufgaben von Führungskräften unabhängig vom Vertrag schriftlich regeln.» Am besten sei es, wenn diese bereits in der Stellenausschreibung stehen würden.

Zu diesen Aufgaben zählen die Gefährdungsbeurteilung physischer und psychischer Gefährdungen und die zu ergreifenden Schutzmassnahmen. Führungskräfte müssen darüber hinaus Beschäftigte über diese Gefährdungen unterrichten und im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln sowie zu Arbeitsabläufen unterweisen. Darüber hinaus sollten Unternehmen ihren Führungskräften frühzeitig Fortbildungen anbieten. In diesen Kursen sollten die Nachwuchsführungskräfte lernen, wie ein betrieblicher Arbeitsschutz funktioniert und eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird.

Quelle: DGUV/Redaktion

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