Polizei- und Rettungstaucher: Sonderregelungen bestätigt
Seit 1. Januar ist die neue Verordnung zu Arbeiten im Überdruck in Kraft. Der Bundesrat hat nun Ausnahmen für Polizei- und Rettungstaucher sowie Tauchinstruktoren genehmigt.
Am 1. Januar 2016 ist die neue Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck in Kraft getreten. Sie regelt die Sicherheit bei Arbeiten, die in einer geschlossenen Umgebung – etwa beim Stollenbau – oder unter Wasser von Taucherinnen und Tauchern stattfinden.
Am 13. April 2016 hat der Bundesrat zudem eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, welche Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher sowie Tauchinstruktorinnen und -instruktoren von einzelnen Bestimmungen ausnimmt. Dies nachdem sich herausgestellt hat, dass die neuen Vorschriften die besonderen Umstände bei Notfall- und Rettungsarbeiten der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher sowie der Ausbildungstätigkeit von Tauchinstruktorinnen und -instruktoren zu wenig berücksichtigen. Diese Übergangsregelung gilt bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung am 15. Oktober 2016.
Ausnahmen für Vollgesichtsmaske und Behandlungskammern
Mit den Ausnahmebestimmungen sind die Polizei- und Rettungstaucher vom Tragen einer Vollgesichtsmaske befreit, wo diese nicht geeignet ist und wenn die Tauchgänge mindestens zu zweit ausgeführt werden. Im Weiteren müssen für lange Tauchgänge keine Behandlungskammern vor Ort bereitgestellt werden, wenn ein Rettungskonzept vorliegt und die Taucherinnen und Taucher nach einem allfälligen Unfall rasch in ein spezialisiertes Spital transportiert werden können.
Schliesslich wird ermöglicht, dass Piketttaucher ihre Einsätze zu zweit durchführen können, ohne dass eine zusätzliche Fachperson anwesend ist. Für alle Taucherinnen und Taucher gilt, dass in Fliessgewässern auf eine Führungsleine verzichtet werden kann, wenn dadurch die Sicherheit gefährdet würde.
Quelle: Bundesrat