Rasche Unterstützung für Asbestopfer

Personen, die an einem asbestbedingten Mesotheliom leiden, und ihre Angehörigen sollen rasch finanziell unterstützt und psychologisch betreut werden. Dies ist das Ergebnis des Runden Tischs zu Asbest.

Rasche Unterstützung für Asbestopfer
Asbestfasern: Alle Personen, die einen asbestbedingten Tumor entwickeln, sollen rasch Hilfe erhalten.

Alle Personen sollen eine finanzielle Unterstützung erhalten können, die ab 2006 an einem asbestbedingten bösartigen Tumor im Bauch- und Brustfellbereich (Mesotheliom) erkrankt sind – unabhängig davon, ob es sich um eine anerkannte Berufskrankheit handelt. Auf diesen Grundsatz haben sich Vertreter von Asbestgeschädigten, ehemals Asbest produzierenden und verarbeitenden Unternehmen, Gewerkschaften und Wirtschaft an einem Runden Tisch verständigt. Dieser wurde 2015 ins Leben gerufen.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung orientiert sich im Einzelfall an den Leistungen, welche die obligatorische Unfallversicherung (UVG) an Patientinnen und Patienten mit einer anerkannten, asbestbedingten Berufskrankheit ausrichtet. Es sind auch Leistungen für UVG-Versicherte vorgesehen. So soll sichergestellt werden, dass nicht UVG-versicherte Personen und UVG-versicherte Patientinnen und Patienten in gleicher Weise unterstützt werden.

Finanzierung des Fonds ist für eine erste Phase gesichert
Wer eine Zahlung aus dem Fonds erhält, verzichtet im Gegenzug darauf, zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Bereits hängige Klagen sollen nach dem Willen des Runden Tisches ebenfalls auf aussergerichtlichem Wege erledigt werden.

Für den Fonds dürften bei einer Laufzeit bis ins Jahr 2025 rund 100 Millionen Franken benötigt werden. Der Runde Tisch hat von paritätischen Berufskommissionen, der Asbest verarbeitenden Branche, der Versicherungsbranche und von Bahnunternehmungen bereits Zusagen für Beiträge in der Höhe von rund 30 Millionen Franken erhalten. Diese Zusagen sind freiwillig und teilweise an die Bedingung geknüpft, dass sich weitere Akteure engagieren. Für die Jahre nach 2025 wird die Leitung der neu zu gründenden Stiftung, sofern dies nötig ist, rechtzeitig nach einer Nachfolgelösung suchen.

Aufbau eines „Care-Service“ für die Betroffenen
Zudem soll ein kostenloser „Care-Service“ für alle Betroffenen aufgebaut werden, in Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Institutionen. Die Erkrankten werden heute zwar medizinisch gut versorgt, jedoch erhalten sie und ihre Angehörigen oft zu wenig psychologische Betreuung. Das Angebot kann auch von Personen in Anspruch genommen werden, die zu einem früheren Zeitpunkt mit Asbest in Berührung gekommen sind und deshalb befürchten, an einem Mesotheliom zu erkranken. Regionale Lungenligen sind daran, Pilotprojekte in der Deutsch- und Westschweiz zu erarbeiten. Auch diese Angebote sollen zumindest teilweise aus dem Fonds finanziert werden.

Stiftung soll die Unterstützung der Asbestbetroffenen sicherstellen
Auf Empfehlung des Runden Tisches wird in den nächsten Wochen die privatrechtliche Stiftung für Asbestgeschädigte gegründet, welche die Gesuche der Asbestgeschädigten prüfen und die finanzielle wie auch psychologische Unterstützung gewähren soll. Darüber hinaus wird der Stiftungsrat die Aufgabe haben, weitere Wirtschaftsbranchen zu einer freiwilligen Mitfinanzierung des Fonds zu bewegen. Als Stiftungsratspräsident ist Urs Berger, Präsident des Schweizerischen Versicherungsverbandes, vorgesehen. Der Stiftungsrat soll sich aus Vertretern jener Verbände und Unternehmen zusammensetzen, die finanzielle Mittel für den Fonds zur Verfügung stellen, sowie aus Vertretern der Asbestgeschädigten und der Gewerkschaften

Rund 120 neue Mesotheliom-Erkrankungen pro Jahr
In der Schweiz erkranken jedes Jahr rund 120 Personen an einem Mesotheliom, weil sie zu einem früheren Zeitpunkt eine krebserregende Menge an Asbestfasern eingeatmet haben. Rund 30 von ihnen erhalten keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, weil ihre Erkrankung nicht berufsbedingt ist. Sie sind finanziell meist schlechter gestellt als die UVG-versicherten Personen.

Asbest wurde insbesondere in den 1960er- und 1970er-Jahren des letzten Jahrhunderts in verschiedenen Baumaterialien verarbeitet und sowohl auf dem Bau als auch in der Industrie und in der Technik breit verwendet. 1989 trat ein generelles Asbestverbot in Kraft, das seit 1990 die Verwendung asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegenstände untersagt. Verschiedene Bundesämter, die kantonalen Fachstellen, die Suva, die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften arbeiten zudem seit Jahren eng zusammen, um die Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden Asbestbelastungen zu warnen und zu schützen. Die Präventionsarbeit ist wichtig, weil Asbest noch immer in vielen älteren Gebäuden vorkommt. Vor der Inangriffnahme von Umbau- oder Renovationsarbeiten müssen bei Asbestverdacht unbedingt Fachpersonen beigezogen werden, um Asbestexpositionen zu verhindern, die Neuerkrankungen auslösen können.

Laufende gesetzgeberische Arbeiten
Asbestgeschädigte Personen und ihre Angehörigen können auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz und Genugtuung von Unternehmen und Personen geltend machen, die sie für ihre Erkrankung verantwortlich machen. Allerdings verjähren solche Ansprüche nach geltendem Recht spätestens zehn Jahre nach dem Ende des schädigenden Einflusses und somit meist lange, bevor die Krankheit ausbricht. Eine Revision des Verjährungsrechtes, mit der auch die Verjährung von Spätschäden – wie sie etwa durch Asbestfasern verursacht werden – neu geregelt werden soll, ist derzeit im Parlament hängig, wurde jedoch im Hinblick auf die Resultate des Runden Tisches sistiert. Nach der Vorstellung des Runden Tisches können die vorgesehenen Leistungen des Fonds an die Asbestgeschädigten und ihre Angehörigen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass das Parlament nun eine angemessene Lösung für diese Problematik finden kann.

Quelle: EDI/BAG

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