Revidierte Verordnung der Fernmeldedienste

Ab Januar 2023 müssen die Fernmeldedienstbetreiber ihre Sicherheitsmassnahmen gegen unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen verstärken. Zudem müssen die Telkos ab dem nächsten Jahr die Nationale Alarmzentrale informieren, wenn eine Störung in ihrem Netz mindestens 10'000 Personen betrifft. 

Fernmeldedienste
Bild: depositphotos

Ab 2023 müssen Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine Störung in ihrem Telko-Netz melden, sobald diese mindestens 10’000  betreffen könnte, einen solchen Vorfall melden und nicht erst ab 30’000. Die Meldung wird nicht mehr wie bisher an das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) weitergeleitet, sondern an die Nationale Alarmzentrale.

Provider von Internetdiensten wiederum müssen Sicherheitsmassnahmen gegen unbefugte Manipulation der Fernmeldeanlagen verstärken. Dies beispielsweise, wenn sie schädliche Aktivitäten wie Phishingvorgängen auf Webseiten feststellen. In diesem Fall müssen sie in der Lage sein, einen entsprechenden Internetanschluss zu sperren oder einzuschränken, indem sie Methoden bereitstellen, die aus ihrem Netzwerk stammenden Daten mit gefälschter Quell-IP-Adresse filtern zu können.

Auch die Sicherheit von Mobilfunknetzwerken muss ab 2023 optimiert werden. Dies tangiert beispielsweise die Sicherheit von Mobilfunknetzwerken der neusten Generation (5G). Die Anbieterinnen müssen beispielsweise ein Managementsystem für die Informationssicherheit betreiben und die vom Bakom definierten Anforderungen berücksichtigen.

Die Neuerungen sind in der revidierten Verordnung über Fernmeldedienste verankert, welche der Bundesrat am 16. November 2022 verabschiedet hat.

Quelle: Bakom/Redaktion

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