Revidiertes Firmenrecht tritt am 1. Juli 2016 in Kraft

Der Bundesrat hat die neuen Gesetzesbestimmungen zur Bildung des Firmennamens auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt. Die neuen Bestimmungen erleichtern die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften und sorgen dafür, dass bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten.

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Das Parlament hatte am 25. September 2015 die Änderung des Obligationenrechts (OR) verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 14. Januar 2016 unbenutzt ab.

Kontinuität des Firmennamens

Die Änderung des OR, die der Bundesrat am 18. Mai 2016 in Kraft gesetzt hat, bewirkt, dass der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sind bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich und die Umwandlung in eine andere Rechtsform tangiert den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz. Dadurch bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem ist künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar.

Gleiche Vorschriften bei der Firmenbildung

Ferner gelten bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Der Bundesrat legt die zulässigen Abkürzungen der Rechtsformen fest. Daher erfordert die Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen auch eine Ergänzung der Handelsregisterverordnung (HRegV), die ebenfalls auf den 1. Juli 2016 in Kraft treten wird.

Schliesslich wird mit der OR-Änderung die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht. Die Ausschliesslichkeit des Firmennamens wird neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.

Quelle: Bundesamt für Justiz

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