SchKG: freier Marktzugang für Gläubigervertretung
Wer gewerbsmässig Gläubiger vertritt, erhält ab 1. Januar 2018 den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat hat heute die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, kurz SchKG, auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Nach geltendem Recht können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte vor den Betreibungs- und Konkursämtern und in gewissen, damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren vertreten darf. Nur wenige Kantone haben jedoch entsprechende Regelungen erlassen. Gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, können heute in denjenigen Kantonen, die eine entsprechende Bewilligung voraussetzen, nicht tätig werden.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird die kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung aufgehoben. Nach neuem Recht können sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein, insbesondere auch juristische Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). Der freie Marktzugang wird damit gewährleistet. Diese neue Regelung entspricht der bereits heute in den meisten Kantonen geltenden Praxis.
Einfachere Verfahren
In der Schweiz werden jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet; das Betreibungsverfahren ist ein Massenverfahren. Mit dem neuen Recht wird ein schweizweit einheitlicher Vollstreckungsraum geschaffen, in welchem überall die gleichen Regeln gelten. Dadurch ergibt sich ein erhebliches Sparpotenzial. Künftig besteht die Möglichkeit, sich in allen Kantonen im Rechtsöffnungsverfahren von einem Inkassobüro und nicht mehr zwingend von einem Rechtsanwalt respektive einem Rechtsagenten vertreten zu lassen. Dadurch können gewisse Gläubiger Kosten einsparen.
Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement