Sicherheit im Lager: Ein Stapler ist kein Spielzeug
Im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind Gabelstapler hochwillkommene Arbeitsmittel. Entlasten sie den Menschen doch ganz erheblich beim Bewegen von Lasten. Gleichwohl ist ihr Einsatz mit Risiken verbunden, daher darf nicht jeder jedes Flurförderzeug benutzen.

W er einen Stapler führt, trägt Verantwortung. Anfahren von Personen, Kollisionen mit anderen Fahrzeugen, herabfallende Lasten oder Umkippen – es bestehen erhebliche Unfallrisiken und das beginnt bereits beim Auf- und Absteigen. Aus guten Gründen ist das Benutzen daher eingeschränkt.
Was meist als Stapler oder Gabelstapler bezeichnet wird, gilt im Arbeitsschutzjargon als Flurförderzeug (FFZ). Die EKAS definiert Flurförderzeuge als auf dem Boden fahrende Geräte für das Heben und Transportieren von Lasten. Sie werden in die beiden Kategorien S und R eingeteilt.
Kategorie S
Unter Flurförderzeuge der Kategorie S fallen solche ohne Fahrersitz und Flurförderzeuge, welche ausschliesslich für einen horizontalen Materialumschlag konstruiert sind. Diese Vehikel wie Schlepper, Hubwagen, Mitgänger oder Kommissionierer gelten als Fahrzeuge ohne besondere Gefahren, ihre Unfallrisiken sind vergleichsweise gering. Stapler der Kategorie S dürfen daher schon ab 15 Jahren benutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verwender zuvor durch eine Fachperson instruiert wurde, was mit einem schriftlichen Instruktionsnachweis belegt wird.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Kandidaten aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und ihres Verantwortungsbewusstseins geeignet sind. Auch sollten sie das nötige Grundverständnis für technische und physikalische Zusammenhänge mitbringen.
Kategorie R
Zur Kategorie R zählen Flurförderzeuge mit Fahrersitz und solche für den vertikalen Materialumschlag. Diese Stapler können Lasten über Kopf anheben, was das Führen anspruchsvoller und auch gefährlicher macht. Innerhalb der Kategorie R gibt es weitere Unterteilungen von R1 bis R4. In die Kategorie R fallen nicht nur die klassischen Gegengewichtsstapler (R1), sondern auch alle Teleskopstapler (R4) und weitere Bautypen wie Quersitz- und Hochregalstapler (R2) sowie Seitenstapler und Vierwegestapler (R3).
Aufgrund der erhöhten Unfallrisiken müssen angehende Fahrer mindestens 18 Jahre alt sein und einen Staplerschein (s. Infokasten) erwerben. In aller Regel nicht geeignet sind Kandidaten mit körperlichen Beeinträchtigungen wie Seh- oder Hörschwächen, mangelndem Reaktionsvermögen oder bestimmten Erkrankungen wie etwa Epilepsie oder einer Neigung zu plötzlichem Bewusstseinsverlust (Ohnmacht).
Wissenswertes zum Staplerschein
Wer einen Stapler (Kategorie R) fahren will, benötigt einen Stapler(führer)schein. Denn ein solches Flurförderzeug zu führen, gilt als «Arbeit mit besonderen Gefahren» gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Daher muss der Arbeitgeber seine Staplerfahrer nicht nur sorgsam auswählen, sondern auch dafür sorgen, dass sie spezifisch ausgebildet und instruiert werden. Nach Absolvieren einer speziellen Aus-bildung erhält derjenige eine Aus-bildungsbestätigung. Dazu kommt eine Instruktion i. S. einer praktischen Anleitung für den Staplereinsatz im Betrieb vor Ort.
Die Ausbildung zum Staplerfahrer kann auch innerbetrieblich erfolgen, sofern die Ausbilder mindestens 23 Jahre alt sind, 3 Jahre Stapler-Erfahrung vorweisen können und als Ausbildner (Staplerfahrinstruktor) qualifiziert sind. Der Staplerschein gilt dann jedoch nur für den jeweiligen Unternehmensstandort. Absolviert man seine Staplerausbildung in einer offiziell von der Suva anerkannten Ausbildungsstätte, gilt die Fahrerlaubnis für die gesamte Schweiz.
Wer einen Staplerschein in einem anderen Land erworben hat, kann diesen nicht offiziell für die Schweiz umschreiben lassen. Eine ausländische Ausbildung kann jedoch als ausreichend angesehen werden, sofern sie mit den schweizerischen Anforderungen gleichwertig ist und dem aktuellen technischen Stand entspricht. Dies sicherzustellen, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, ggf. in Rücksprache mit der Suva. Im Zweifel kann der Kandidat einen eintägigen Prüfungstag absolvieren.
Hinweis: Staplerfahrer, die als EU-/EFTA-Bürger ohne dauerhaften Schweizer Wohnort hierzulande eine Dienstleistung von maximal 90 Tagen im Jahr erbringen, müssen – im Gegensatz zu Kranführern – kein Meldeverfahren durchlaufen, um in der Schweiz ihrer Arbeit als Staplerfahrer nachzugehen.
Autor
Friedhelm Kring
Freier Journalist, spezialisiert auf Arbeitssicherheit
kring.de
