Sprengstoff im Fussballstadion – Anklage eingereicht

Die Bundesanwaltschaft hat erstmals eine Anklage wegen Gewalt in Sportstadien eingereicht. Die Anklage richtet sich gegen einen 23-Jährigen, der in einem Fussballstadion mehrere Spreng- und Rauchkörper gezündet hat.

Illustrationsbild © depositphotos

Anlässlich des Super League Spiels FC Luzern – FC St. Gallen vom 21.02.2016 ist es gelungen, pyrotechnische Gegenstände ins Stadion zu schmuggeln. Aufgrund der Auswertung von Überwachungsbildern konnte dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er die Spreng- und Rauchkörper auf das Spielfeld geworfen hat. Dabei nahm er in Kauf, dass Personen zu Schaden kommen und Schäden an der Einrichtung und am Rasen entstehen, was tatsächlich auch eingetroffen ist. Eine Person, welche das Spiel im benachbarten Sektor verfolgte, wurde bei dieser Aktion verletzt. Während der Strafuntersuchung kam zu Tage, dass der Beschuldigte unerlaubt im Besitz einer grösseren Menge ähnlicher pyrotechnischer Gegenstände war.

Die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft lauten deshalb auf mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und Art. 17 und 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG).

Die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für dieses Strafverfahren begründet sich einerseits aus der Art der Sprengkörper und andererseits aus dem Vorsatz, dieses explosive Material an einem Ort zu verwenden, wo eine konkrete Gefährdung für Menschen und/oder Gegenstände in Kauf genommen werden muss. Zur Anwendung kommt hier Art. 224 Abs. 1 StGB.

Die Strafanträge wird die Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona stellen. Für den Beschuldigten gilt bis zum Vorliegen eines Gerichtsurteils die Unschuldsvermutung. Mit der Einreichung der Anklageschrift ist das Bundesstrafgericht für die weitere Information zuständig.

Pressemeldung Bundesanwaltschaft

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