Sprengstoffverordnung leicht angepasst

Der Bundesrat hat soeben die Sprengstoffverordnung angepasst. Zum einen entfällt für die professionelle Anwendung von gebrauchsfertigen Produkten die Notwendigkeit eines Ausweises für Fachpersonen. Zum anderen wurden die Übergangsbestimmungen in der Sprengstoffverordnung verlängert.

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In verschiedenen Branchen werden pyrotechnische Gegenstände verwendet, zum Beispiel auf Baustellen oder in der Industrie. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die Sprengstoffverordnung, die der Bundesrat kürzlich angepasst hat. Die Verordnung sieht drei Kategorien (P1 – P3) von pyrotechnischen Gegenständen vor: Von P1-Gegenständen geht eine geringe Gefahr aus, P3 umfasst industrielle Patronen oder Hülsen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind stärker und gefährlicher als die beiden anderen Kategorien. Daher ist für die Verwendung von P2-Gegenständen ein Ausweis und ein Erwerbsschein nötig, den Fachpersonen erwerben müssen. Neu bietet der Markt auch gebrauchsfertige «Pyro-Produkte» an, die nicht von Fachpersonen zusammengesetzt werden müssen, wie es in der bundesrätlichen Mitteilung heisst. Gemäss Entscheid aus Bern können diese gebrauchsfertigen Produkte künftig ohne Ausweis verwendet werden. Diese Regelung gelte nur für den professionellen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen.

Übergangsfrist verlängert

Für die Herstellung und Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen braucht es eine Bewilligung des Bundesamts für Polizei. Entsprechende Produkte brauchen seit dem Jahr 2010 eine Konformitätserklärung. Für ältere Produkte ohne Konformitätserklärung besteht eine Übergangsbestimmung, sie hätte am 3. Juli 2017 enden sollen. Da Konformitätserklärungen bei gewissen Produkten noch nicht gemacht worden seien, werde die Bestimmung in der Sprengstoffverordnung bis zum 31. Januar 2021 verlängert, so der Bundesrat.

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

 

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