Störsender sind verboten

Seit Anfang Jahr sind der Import und Besitz von Störsendern verboten. Die Vorschriften für solche Geräte wurden verschärft, denn sie beeinträchtigen die Sicherheit und begünstigen kriminelle Handlungen.

Störsender
Fotolia, WoGi

Wer einen Störsender einsetzt, verhindert den Mobilfunkverkehr. Damit können Notrufe bei einem Unfall oder die Alarmierung der Blaulichtorganisationen blockiert werden, wie das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) betont. Aber auch in der Zivilluftfahrt, die vermehrt das globale Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System, GNSS) nutze, um die Navigationsleistung und Monitoringtätigkeiten der Flugsicherung zu verbessern, könne dies zu ernsthaften Problemen führen.

Happige Geldstrafen drohen

Störsender sind auch unter den Namen den Namen «Blocker» oder «Jammer» bekannt. Wer mit ihnen hantiert, muss mit happigen Geldstrafen rechnen. Gemäss Fernmeldegesetz kommt die Nutzung von Störsendern einer absichtlichen Störung des Funkfrequenzspektrums gleich, was mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken geahndet werden kann.

Mit manchen Störsendern können nicht nur die Mobiltelefonbänder (GSM, UMTS, LTE usw.), sondern auch Ortungssysteme (GPS, Glonass, Galileo usw.), Datenübertragungsnetze (WLAN usw.) oder drahtlose Alarmsysteme gestört werden. Während die Geräte früher lediglich verwendet wurden, um Handygespräche in Zügen, Restaurants oder Kinos zu unterbinden, werden sie laut Bakom heute auch für kriminelle Handlungen eingesetzt: Teure Autos oder Lastwagen, die wertvolle Güter geladen haben, lassen sich einfacher entwenden, wenn das Ortungssystem ausser Betrieb gesetzt wird. Aber auch Wohnungseinbrüche werden wesentlich vereinfacht, wenn das Alarmsysteme «neutralisiert» wird.

Störsender für Behörden

Anders sieht die Situation in Gefängnissen aus. Inhaftierte können Mobiltelefone nutzen, um kriminelle Handlungen zu organisieren oder einen Ausbruch zu planen. Ein weiteres Beispiel ist die Entschärfung explosiver Gegenstände, die per Funk gezündet werden können. Das Fernmeldegesetz sieht für Strafanstalten und Polizeibehörden ausdrücklich die Möglichkeit vor, Störanlagen einzusetzen, um Mobilfunkgespräche in ihrem Umkreis zu unterbinden. Das Betreiben einer solchen Anlage sei jedoch bewilligungspflichtig, betont Bakom. (pd/rs)

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