Strengere Bestimmungen für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz aufgrund des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht zugelassen sind, wird neu reguliert. Für fünf besonders problematische Pflanzenschutzmittel gilt ab 2021 ein Ausfuhrverbot. Die Ausfuhr der restlichen Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, ist in Zukunft bewilligungspflichtig und bedarf einer vorgängigen Zustimmung des Einfuhrstaates.

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Der internationale Handel mit gefährlichen Pestiziden gab in den letzten Jahren vermehrt zu reden. Mit der Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) beschloss der Bundesrat eine neue Regelung für die Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Pflanzenschutzmitteln (PSM), welche die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können. Die neuen Vorschriften dienen dazu, Ausfuhren von problematischen PSM in Entwicklungs- und Schwellenländer strenger zu kontrollieren. Damit nimmt die Schweiz als Gastland der Sekretariate der multilateralen Chemikalienübereinkommen und als Produktionsstandort multinationaler Hersteller von Pflanzenschutzmitteln ihre Verantwortung wahr. Sie leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes in den Einfuhrstaaten. Dabei bleiben die Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsakteure aufgrund des geringen betroffenen Exportvolumens bescheiden.

Zwei neue Bestimmungen

Die neuen Ausfuhrbestimmungen beinhalten zwei wesentliche Änderungen: Erstens gilt neu ein Ausfuhrverbot für fünf besonders problematische PSM, deren Verwendung in Entwicklungs- und Schwellenländern Gesundheits- und Umweltschäden verursachen kann. Es handelt sich um Atrazin, Diafenthiuron, Methidathion, Paraquat und Profenofos. In der Schweiz sind diese PSM verboten.

Zweitens gilt eine Bewilligungspflicht für den Export von rund hundert gesundheits- und umweltgefährdenden PSM, die in der Schweiz nicht zugelassen sind. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bewilligt die Ausfuhr in Zukunft erst, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes vorliegt.

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 die ChemRRV in diesem Sinn angepasst (vgl. hier). Sie tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.

Pressemeldung Bund

 

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