Trauma ist keine Berufskrankheit

Wird ein Polizist durch die Sichtung von Kinderpornographie und Gewalt traumatisiert, so gilt das nicht als Berufskrankheit. So das Urteil des Bundesgerichts.

Wer im Beruf belastendes Material anschauen muss und dadurch psychisch erkrankt, hat keine Berufskrankheit.
Wer im Beruf belastendes Material anschauen muss und dadurch psychisch erkrankt, hat keine Berufskrankheit.

Ein Zürcher Stadtpolizist erlitt als Folge ständiger Visionierungen von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen eine posttraumatische Belastungsstörung. Doch die Unfallversicherung der Stadt Zürich lehnte eine Leistungspflicht ab.

Wie die Nachrichtenagentur SDA berichtet, urteilte nun das Bundesgericht, dass dies nicht als Berufskrankheit zu werten sei. Es könne kein überwiegender Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf belegt werden.

Die Anforderungen an den Beweis einer Berufskrankheit sind hoch, wie das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil festhält. Grund sei die Absicht des Gesetzgebers, die versicherungsrechtliche Grenze zwischen Krankheit und Berufskrankheit nicht zu verwischen.

Deshalb wird verlangt, dass eine versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt war. In jedem Einzelfall ist zu belegen, ob die berufliche Tätigkeit die Krankheit stark überwiegend bis ausschliesslich verursacht hat.

Im Fall des Zürcher Stadtpolizisten, der bei der Unfallversicherung Stadt Zürich versichert war, kam die kantonale Vorinstanz noch zum Schluss, dass die psychischen Beschwerden eine Folge der Erlebnisse aus seinem Berufsalltag seien. Sie ging deshalb von einer Berufskrankheit aus.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben. Es stützt sich dabei auf ein SUVA-Gutachten. Beim betroffenen Polizisten bestünden diverse Vorbelastungen, die unter anderem bis in die Kindheit zurückreichten.

Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungsstörung zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. (Urteil 8C_507/2015 vom 06.01.2016)

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