Was gilt es zu beachten?

Die neue Autobahnvignette ist erhältlich. Was gilt es zu beachten, um nicht gegen das Gesetz zu verstossen?

Foto: www.newsd.admin.ch

 

Ab 1. Dezember 2017 ist die neue Vignette an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich. Sie hat die Grundfarbe «Orange metallic». Die Jahreszahl auf der Klebeseite ist blau, jene auf der Vorderseite weiss. Die Vignette kostet weiterhin 40 Franken und kann wie gewohnt bei Tankstellen und Garagen, an den Schaltern der Post sowie bei den Strassenverkehrsämtern und Zollstellen bezogen werden.

Verfallene Vignetten müssen von der Frontscheibe entfernt werden, um mögliche Sichtbehinderungen zu vermeiden. Damit die Vignette 2018 gültig ist, muss sie gemäss Eidgenössischer Zollverwaltung im Originalzustand und ohne Verwendung anderer Materialien auf das Fahrzeug an der vorgeschriebenen Stelle geklebt werden: bei Personenwagen auf der Innenseite der Windschutzscheibe am Rand; bei Anhängern und Motorrädern an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil. Die Vignette sei nur für das Fahrzeug gültig, auf das sie geklebt wurde. Jegliches Entfernen und Wiederanbringen am gleichen oder an einem anderen Fahrzeug sei verboten, betont die Zollverwaltung in ihrer Medienmitteilung.

Wiederverwendung wird geahndet

Es sei zwar nicht verboten, überzählige, unbenutzte Vignetten im Kleinanzeigenmarkt oder über eine Internetplattform zu verkaufen. Häufig würden allerdings bereits benutzte und somit entwertete oder präparierte Vignetten angeboten. Wer eine solche Vignette verwende, mache sich strafbar (Art. 245 des Strafgesetzbuches); er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Da es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Zeichen handelt, ist nach geltendem Recht die Bundesanwaltschaft für die Ahndung entsprechender Delikte zuständig. Das ändert sich jedoch ab dem 1. Januar 2018: Neu werden die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und nicht mehr die Bundesanwaltschaft dafür zuständig sein, schreibt der Bund.

 

Quelle: Bund

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