Vorsicht bei Nahrungsmitteln mit Natriumchlorid

Das Lebensmittelrecht gilt auch für Lebensmitteln, die man online einkaufen kann. Swissmedic warnt aktuell vor der Einnahme oder Verwendung von Natriumchlorid-Produkten, welche in Kombination mit Zitronensäure zu Chlordioxid reagieren können. Eine Gesundheitsgefahr kann nicht ausgeschlossen werden. 

Lebensmittel
Bild: Pixabay

Dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) zufolge nehmen Meldungen zu nicht konformen Lebensmitteln zu, die über Onlineshops verkauft werden. Swissmedic rät zu einer besonderen Vorsicht beim Kauf von Produkten aus unsicherer Quelle, denn das Schweizer Lebensmittelrecht gilt in Prinzip nur in der Schweiz: Die Onlineshops in der Schweiz würden regelmässig auf Lebensmittelsicherheit kontrolliert. Die ausländischen Shops könnten auch Produkte anbieten, die nach Schweizer Lebensmittelrecht nicht in den Verkehr gebracht werden dürften.

Vorsicht bei Stoffen wie Chlordioxid und «Heilmitteln»

Zu einer besonderen Vorsicht rät Swissmedic beim Einkauf für den privaten Konsum beispielsweise bei Nahrungsergänzungsmitteln. Diese enthielten häufig nicht zulässige Zutaten.

Bei Überdosierung bestimmter Substanzen wie Zitronensäure zusammen mit Chlordioxid könne eine gesundheitliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Solche Lebensmittel werden oft als Heilmittel angepriesen – in der Schweiz gilt hier eine strenge Gesetzgebung: Lebensmittel gelten in der Schweiz grundsätzlich nicht als «Heilmittel».

Nicht zulässig sind laut der Mitteilung beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel, die Melatonin, den Rotschimmelreis Monascus purpureus oder andere gesundheitsschädigende oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, wie DNP, DMAA, 5-HTP, DHEA oder nicht zugelassene «Novel Foods».

Vorsicht sei beispielsweise auch geboten, wenn Produkte, entgegen ihres ursprünglichen Verwendungszwecks, auch für Tiere angepriesen werden. Kritisches Prüfen sei auch beim Kauf über Social-Media-Plattformen ratsam.

Manchmal werden Produkte mit Wirkungen beworben, die sie in Wirklichkeit nicht enthalten. Beim Import von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Ausland, könne auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass diese in der Schweiz unter die Bedingungen des Heilmittelgesetzes fallen. Man macht sich in diesem Fall auch als Käufer bzw. Importeur strafbar.

Quelle: BLV/Swissmedic

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