Whistleblowing wird gesetzlich geregelt

Gesetzesverstösse und Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz sollen nicht unter den Teppich gekehrt, sondern Vorgesetzten und Behörden gemeldet werden. Der Bundesrat will deshalb klare gesetzliche Regeln dafür, wann das Melden solcher Missstände (Whistleblowing) rechtmässig ist und wann nicht.

Whistleblowing
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Heute sind es die Gerichte, die diese Beurteilung im konkreten Einzelfall vornehmen. Die gesetzliche Regelung bringt mehr Klarheit und Rechtssicherheit, sowohl für Unternehmen wie auch für Arbeitnehmende, wie der Bundesrat schreibt. Er hat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 eine entsprechende Zusatzbotschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts (OR) verabschiedet.

In der Regel zuerst Arbeitgeber informieren

Mit der Zusatzbotschaft kommt der Bundesrat einem Anliegen des Parlaments nach, das im Jahr 2015 einen ersten Entwurf an den Bundesrat zurückgewiesen und eine verständlichere und einfacher formulierte Fassung verlangt hat. Die Überarbeitungen betreffen vor allem die Regelung des Vorgehens für eine rechtmässige Meldung.

An der Stossrichtung der Revision ändert sich damit nichts, so der Bundesrat. Demnach sei eine Meldung in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber erfolge. Unter bestimmten Voraussetzungen könne der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Meldung aber auch der zuständigen Behörde oder der Öffentlichkeit weiterleiten, ohne dabei die Treuepflicht zu verletzen. Die Revisionsvorlage regle diese Voraussetzungen im Detail. Sie beseitigt Unsicherheiten hinsichtlich des Meldeverfahrens und regelt nun auch, wann eine anonyme Meldung zulässig ist, wie der Bundesrat in seiner Mitteilung vom 21. September 2018 schreibt.

Ziel weiterhin verfehlt

Gegenüber der heutigen Regelung verbessert der bundesrätliche Vorschlag die Rechtssicherheit, was laut Transparency International Schweiz erfreulich ist. Whistleblower könnten damit besser als heute abschätzen, welche Risiken sie im Fall von Meldungen eingehen. Gegenüber der Fassung, die das Parlament zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückgewiesen habe, verstärke er punktuell auch den Schutz von Whistleblowern. Besonders wichtig und erfreulich sei, dass der Vorschlag nun Gewicht darauf lege, dass Whistleblower anonym bleiben könnten. In zwei zentralen Punkten, so die NGO, bleibe der Schutz aber weiterhin ungenügend und führe in bestimmten Konstellationen sogar zu einer Verschlechterung des Schutzes:

  • Der Kündigungsschutz wird vom Bundesrat nicht angetastet und bleibt damit ungenügend. Solange eine Regelung nicht unmittelbar mit einer Verbesserung des Kündigungsschutzes einhergeht, wird sie in der Praxis weitgehend toter Buchstabe bleiben. Die Entschädigung für missbräuchliche Kündigungen wegen der Meldung von Missständen sollte deshalb mindestens verdoppelt werden, auf maximal 12 anstelle der derzeitig sechs Monatslöhnen.
  • Weiterhin sind die Voraussetzungen für Meldungen an die zuständigen Behörden und an die Öffentlichkeit zu restriktiv. Im Ergebnis werden damit in wichtigen Konstellationen Meldungen verunmöglicht.

Martin Hilti, Geschäftsführer von Transparency International Schweiz, erläutert: «Die Aufdeckung von Korruption und anderen Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz gelingt in den meisten Fällen bloss dank Whistleblowern. Ihnen kommt deshalb eine wichtige Funktion zu, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Unternehmens ist, bildet die Meldung von Unregelmässigkeiten doch die Voraussetzung dafür, dass diese behoben werden können. Es ist deshalb dringend erforderlich, Whistleblower endlich angemessen gesetzlich zu schützen.»

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